30.11.2019, 20:47
Auf dem Jubel-Site zu DAB+ gibt es eine neuere Verlautbarung (vom 8.11.2019) zur zukünftigen DAB+ "Empfangspflicht" auch für zu Hause:
https://www.dabplus.de/2019/11/08/meilen...sgeraeten/
Kurz gefaßt:
" Ab dem 21. Dezember 2020 müssen Radios in Neuwagen den Empfang und die Wiedergabe von digital-terrestrischem Radio, also DAB+, ermöglichen. Auch für stationäre Radiogeräte mit Display gilt künftig die Digitalradio-pflicht. Dies hat heute der Bundesrat beschlossen. Er hat das sechste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes in seiner heutigen Plenarsitzung gebilligt. Der Bundestag hatte den Gesetzesentwurf zuvor am 17. Oktober nach einer Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie angenommen. Das Gesetz tritt in Kraft, nachdem es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. "
Der Abschnitt bezieht sich auf §48 TKG :
„(4) Jedes Autoradio, das in ein neues für die Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern eingebaut wird, muss einen Empfänger nach dem jeweiligen Stand der Technik enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.
(5) Jedes für Verbraucher bestimmte, erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Radiogerät, das den Programmnamen anzeigen kann und nicht Absatz 4 unterfällt, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht. Davon ausgenommen sind Bausätze für Funkanlagen, Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunkdienstes sind und Geräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine Nebenfunktion hat.“
Die Fett-Markierungen stammen von mir.
Man muß demnach die Behauptung im ersten Zitat korrigieren: Stationäre Geräte sind nicht betroffen, wenn sie ein Display haben, sondern wenn sie den Programmnamen anzeigen können.
Außerdem ist dem Gesetz nicht von DAB+ die Rede, sondern von digital terrestrischem Rundfunk bzw digitalen Hörfunkdiensten.
Im ausschmückenden Umgebungstext wird auch wieder ein falscher Eindruck von der Programmvielfalt erzeugt indem die Zahl von 260 unterschiedlichen Programmen genannt wird, von der die Anzahl lokal verfügbarer Programme aber weit entfernt ist.
MfG Kai
Nachtrag: Einen sehr lesenswerten kritischen Aufsatz zu DAB+ gibt es bei
https://www.radioszene.de/97745/dab-digi...ssing.html
https://www.dabplus.de/2019/11/08/meilen...sgeraeten/
Kurz gefaßt:
" Ab dem 21. Dezember 2020 müssen Radios in Neuwagen den Empfang und die Wiedergabe von digital-terrestrischem Radio, also DAB+, ermöglichen. Auch für stationäre Radiogeräte mit Display gilt künftig die Digitalradio-pflicht. Dies hat heute der Bundesrat beschlossen. Er hat das sechste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes in seiner heutigen Plenarsitzung gebilligt. Der Bundestag hatte den Gesetzesentwurf zuvor am 17. Oktober nach einer Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie angenommen. Das Gesetz tritt in Kraft, nachdem es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. "
Der Abschnitt bezieht sich auf §48 TKG :
„(4) Jedes Autoradio, das in ein neues für die Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern eingebaut wird, muss einen Empfänger nach dem jeweiligen Stand der Technik enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.
(5) Jedes für Verbraucher bestimmte, erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Radiogerät, das den Programmnamen anzeigen kann und nicht Absatz 4 unterfällt, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht. Davon ausgenommen sind Bausätze für Funkanlagen, Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunkdienstes sind und Geräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine Nebenfunktion hat.“
Die Fett-Markierungen stammen von mir.
Man muß demnach die Behauptung im ersten Zitat korrigieren: Stationäre Geräte sind nicht betroffen, wenn sie ein Display haben, sondern wenn sie den Programmnamen anzeigen können.
Außerdem ist dem Gesetz nicht von DAB+ die Rede, sondern von digital terrestrischem Rundfunk bzw digitalen Hörfunkdiensten.
Im ausschmückenden Umgebungstext wird auch wieder ein falscher Eindruck von der Programmvielfalt erzeugt indem die Zahl von 260 unterschiedlichen Programmen genannt wird, von der die Anzahl lokal verfügbarer Programme aber weit entfernt ist.
MfG Kai
Nachtrag: Einen sehr lesenswerten kritischen Aufsatz zu DAB+ gibt es bei
https://www.radioszene.de/97745/dab-digi...ssing.html