16.08.2023, 22:13
(16.08.2023, 22:01)Sonicman schrieb: Aussen gilt Panoramafreiheit, d.h. der Urheber hat durch die Platzierung seines Objektes im öffentlichen Raum der Nutzung durch die Öffentlichkeit qua Gesetz bereits zugestimmt.
Konkreter (soweit ich weiß): Entscheidend bei der Panoramafreiheit ist, daß das Foto von öffentlichem Grund aus gemacht wird. Dabei darf das fotografierte Objekt durchaus auf nicht-öffentlichem Grund stehen. (Bitte korrigieren, wenn ich falsch liege.)