06.01.2023, 12:52
(06.01.2023, 10:25)Ferrograph schrieb: Guten Morgen,
Ich habe mal den entsprechenden Passus aus dem genannten Gesetzblatt kopiert:
Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der ....
... im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2 000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.
Wie muss man das interpretieren, erfolgt eine Meldung an die Finanzbehörden, wenn man zum Bsp
1 Gerät für 1050 EUR
1 Gerät für 890 EUR
1 Gerät für 760 EUR
und insgesamt weniger als die maximalen 30 Artikel
in einem Kalenderjahr bei einer Plattform verkauft?
Gruß Jan
Ich interpretiere, dass Du dann melden/angeben musst.
Die Plattformen sind ja nur Vermittler.
VG Jürgen