Bespielte Cassetten verkaufen / Urheberrecht??
#14
Hallo Andy, da beziehst Du dich wohl hierauf:

"Ein Urteil des Bundesgerichtshofs wird dahingehend ausgelegt, dass bis zu sieben Kopien für den engen privaten Kreis erlaubt sind. Dieses Urteil ist allerdings sehr alt und bezieht sich nicht auf digitale Kopien." (Quelle Wikipedia)

Das ist mal wieder ein tolles Beispiel dafür, das auch Wikipedia nicht der Quell aller Weisheit ist. Alleine an der Formulierung kann man die Zweifel des Autors bereits erkennen.

Der BGH hat tatsächlich für einen konkreten Fall, bei dem es um Lehrmittel in Schulen ging, von bis zu 7 Kopien gesprochen. Dieses Urteil ist aus dem Jahre 1978, demnach 36 Jahre alt. In dieser Zeit ist das UrHG mehrmals novelliert worden. Ihm fehlt in wesentlichen Teilen die Gesetzesgrundlage und kann sicher nicht zur Zementierung der Zahl 7 als zulässige Anzahl von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützer Werke herangezogen werden.

Daß dies im Einzelfall denkbar ist, habe ich doch oben bereits angedeutet. Zumindest schon mal dann, wenn Tante Adelheid noch 6 Schwestern hat. Aber auch die siebte denkbare Schwester kann in den Genuß einer achten Vervielfältigung kommen, was Deine Zement-7 ja inzidenter ausschließen würde.

Also, sieben Vervielfältigungen sind unter Beachtung des UrhG möglich, sogar mehr. Die Fälle sind aber genauso unwahrscheinlich wie die Existenz von Tante Adelheid oder einer Vielzahl von in besonderer Nähe zum Hersteller stehender Freunde. (Tolle Vorstellung: ich könnte jedem meiner vielen Freunde im größten Kölner Karnevalsverein eine CD schenken, von der ich nur ein Original kaufen mußte.)

Das Gesetz ist deshalb restriktiv auszulegen, weil es in allererster Linie geistige Urheberschaft schützen will. Es zielt nicht darauf ab eine kleine Zahl von Kopien zu legalisieren, es nennt nur mögliche Ausnahmen vom generellen Verbot.

Ragnar_AT,'index.php?page=Thread&postID=165366#post165366 schrieb:Die Gewinnerzielungsabsicht dürfte nur in Österreich rechtlich verankert sein
Ist sie nicht: Der Neffe darf der Tante keine Kopie verkaufen!

Hier wird von auf Tonbandkassetten vorhandene Zusammenschnitte ausgegangen. Da ist in den meisten Fällen schon zu unterstellen, daß der Hersteller des Zusammenschnittes nicht Besitzer des Originals/ der Originale ist oder im Auftrag und für den Besitzer des Originals den Zusammenschnitt hergestellt hat. Es sind häufig Radiomitschnitte.

Genau aus diesem Grund ist auch das Schneeball-System in Deinem Beitrag unzulässig.



Randbemerkung: Tante Adelheid und den Karnevalsverein habe ich nur eingeführt, um das sehr trockene Thema zumindest etwas aufzulockern.

@Ragnar
Ich glaube, jetzt sind wir aber durch. Dein letzter Satz läßt vermuten, daß Du das nicht verstanden hast oder verstehen willst.

Gruß
Frank
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Besser von vielem nichts zu wissen, als vorzugeben von allem was zu wissen.
Ich bin lernfähig aber nicht belehrbar.
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