Bespielte Cassetten verkaufen / Urheberrecht??
#11
Hallo, Folgendes ist meine Meinung und keine Rechtsberatung (muss ich, glaube ich, so schreiben)


§ 53 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) setzt einen sehr engen Rahmen. Vieles von dem was hier gesagt wurde ist so nicht richtig.

Es dürfen nur einzelne Vervielfältigungsstücke für den (eigenen) privaten Gebrauch hergestellt werden. Die Anzahl erlaubter Kopien ist nicht geregelt, das regelt der Einzelfall. Möglicherweise geht man bei der oben genannten Anzahl von 7 oder mehr Kopien generell von verbotenen Kopien aus.

Es ist aber auch denkbar, daß bereits eine erste Kopie eine verbotene Kopie ("Raubkopie") ist.

Ein vielleicht blödes Beispiel soll das verdeutlichen:

Ein Alleinstehender ohne weitere Angehörige hat nur ein Tapedeck zuhause (sonst hat der arme Kerl niemanden und nix :S ), dann darf er zur Sicherung eine Kopie erstellen. Eine weitere wäre eine Raubkopie. Er muß das Vervielfältigen aber genau in der Absicht der Sicherung tun und nicht etwa, weil er sie später weitergeben will, sonst wäre auch diese Kopie zum Zeitpunkt der Herstellung eine Raubkopie.

Hat jemand eine Tante Adelheid, die gerne seine Musik hört und ein Auto mit Kassettenradio, so kann er möglicherweisde nur zwei Kopien machen. Eine, die er der Tante schenkt (das darf er bei nahen Verwandten) und eine fürs Auto, die aber auch gleichzeitig die erlaubte Sicherungsfunktion übernimmt.

Hier im Beitrag liegt der Fall so, daß selbstbespielte Kassetten oder erworbene, fremdbespielte Kassetten ( nicht Kaufkassetten) veräußert werden sollen. Diese können ursprünglich legal im Sinne es $ 53 hergestellt worden sein, s.o.
Mit der Weitergabe an Dritte (mit wenigen Ausnahmen) verlieren sie jedoch diese Legalität, weil das Merkmal des privaten (eigenen) Gebrauches wegfällt und zusätzlich das Verbot der Verbreitung in Abs. 6 greift. Das Gleiche gilt auch für das Verschenken oder den Tausch.

Es hat also nicht von vornherein etwas mit Geld zu tun oder mit Gewerbsmäßigkeit, obwohl dies auch ein Merkmal für eine Verletzung des Urheberrechtes ist.

Im Wissen, daß sich auf einer Kassette Vervielfältigungen befinden, kann man sich mit dem Argument des Fehlens einer Löschmöglichkeit auch nicht der Strafbarkeit der § 53, §§106 ff UrhG entziehen, dann muß man die eben einstampfen oder behalten.

Eine vertragliche Verpflichtung des Erwerbers / Käufers die Bänder zu löschen stellt ebenso weder den Abgebenden und jurisisch gesehen auch den Erwerber nicht straffrei, da er die Raubkopie kauft.

Es gibt noch einige Legalisierungen von Vervielfältigungen im Urheberrecht, etwa die zu wissenschaftlichen Zwecken im Lehrbetrieb.

GRANADA ANDY 84,'index.php?page=Thread&postID=165358#post165358 schrieb:Das Urheberrecht sagt aber auch von einer CD / MC / BD etc dürfen 7 Kopien erstellt werden diese darfst du verschenken somit erhält dein Freund Nachbar etc eine Kopie diese nun sein Eigentum ist und von dieser er selbst wieder 7 Kopien erstellen darf usw damit beginnt es von neuen!
Andy, das, was Du da schreibst steht nirgends im Urheberrecht.

Bereits Dein Freund oder Nachbar, wenn man die dann unter das Ausnahmetatmerkmal der geforderten "engen Verbundenheit" (BGH-Rechtsprechung, steht nicht im Gesetzestext) mit einbeziehen wollte und könnte (darum habe ich oben die geliebte Tante Adelheid angeführt) , sind nicht im Besitz des Originals und dürfen daher weder kopieren noch zur Weiterverbreitung beitragen. Sie machen sich in jedem Fall strafbar. Tante Adelheid darf auch nicht kopieren.

Deine Zahlen sind dennoch interessant, wären es doch knapp 20000 Straftäter auf der fünften (Schneeballsystem-Ebene ^^ .

Darum ist auch das Folgende falsch oder in Österreich anders geregelt:

Ragnar_AT,'index.php?page=Thread&postID=165353#post165353 schrieb:Irrtum! Solange du kein Geld damit verdienst, also nur für das Bandmaterial(!) Geld verlangst, kannst du auch bespielte Kassetten völlig legal verkaufen! Man darf das halt nicht explizit als Album/Compilation verkaufen oder mehr Geld verlangen als die Leerkassetten wert sind.

Gruß
Frank

Abschließend

Es ist mir klar, das zwischen dem Willen des Gesetzgebers und der jeweils aktuellen Politik, hier als Quasiexekutive gesehen, häufig riesige Lücken klaffen. Auch ist das Thema in ständiger Diskussion. Die letzte Änderung des Urheberrechtes wurde bereits hinterfragt, als sie noch nicht im Anzeiger war.
Tagesfavorit:
Pink Floyd - One Of These Days

Besser von vielem nichts zu wissen, als vorzugeben von allem was zu wissen.
Ich bin lernfähig aber nicht belehrbar.
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[Kein Betreff] - von Holger - 09.02.2014, 15:15
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[Kein Betreff] - von GRANADA ANDY 84 - 12.02.2014, 20:36
[Kein Betreff] - von Kirunavaara - 13.02.2014, 00:02

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