Amerikanische AGB
#1
Ich habe da mal eine Frage an unsere Rechtsexperten. Wenn ein Portal mit .de-Endung und deutschsprachigem Auftritt (es gibt natürlich auch einen ausländischen Auftritt) eine Mitgliedsschaft anbietet, bei der es privat und gewerblich um das Geldverdienen geht, darf dann als Gerichtsstand New York eingesetzt werden? Darf überhaupt die AGB in vielen Punkten gegen deutsches Recht verstossen?
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#2
Meine unqualifizierte Meinung, bevor die Experten kommen :-): Die Top-Level-Domain ist m.E. nichts, was rechtlich irgendeine Relevanz hat. Die Seite (mindestens) eines deutschen Fernsehsender z.B. ist unter der TLD .tv erreichbar, aber der der Gerichtstand ist trotzdem nicht Tuvalu. Auch .es, .is- und .it-Domains werden gerne für "Namensbasteleien" in ganz anderen Ländern als Spanien, Island und Italien verwendet.

Entscheidend für den Gerichtsstand ist m.E. einzig und allein der Firmensitz bzw. Hauptwohnsitz des Verantwortlichen, den man gemeinhin dem Impressum entnehmen kann. Ist der nicht angegeben (in manchen Ländern ist das ja auch für gewerbliche Seiten nicht erforderlich), wird möglicherweise die Adresse herangezogen, unter der die Domain der Seite registriert ist.

Alle Angaben ohne Gewähr.
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#3
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Fest steht jedenfalls, dass wer z. B. in der EU einen multilingualen Webshop betreibt, die AGB´s auch in allen Sprachen des Shops bereitstellen muß.

Gerichtsstand ist m. W. immer der Unternehmenssitz. Wie es aussieht, wenn man eine englische Ltd oder amerikanische Inc. betreibt, kann ich nicht sagen.

Ebenfalls ohne Gewähr.
Frank


Wer aus dem Rahmen fällt, muß vorher nicht unbedingt im Bilde gewesen sein.
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#4
Ausländische Seitenbetreiber können sprachspezifische Seiten ja in der Form

Land.Name.com (z.B. de.kaufwas.com)

abbilden. Wer aber als Ausländer eine fremde Toplevel-Domain betreibt, erweckt den Eindruck, ein deutscher Anbieter zu sein - ich finde das tricky.

Wie dem auch sei, es gibt eine Vielzahl von AGB im INet, die nicht auf deutschem Recht fußen, z.B. von Amazon oder eBay (beide mit Sitz in Luxemburg). Aber viele kleinere Unternehmen schreiben z.B. den Gerichtsstand an ihrem Firmensitz vor oder geben sich weitreichende Rechte ("~wir dürfen mit den hochgeladenen Dateien nach eigenem Ermessen tun und lassen, was wir wollen"). Nett auch der Passus "mit dem Erhalt der eMail stimmen Sie den dort genannten Vertragsänderungen zu", d.h. es reicht der bloße Erhalt einer eMail, die auf Änderungen am Vertrag o.ä. hinweist, eine Einspruchsfrist ist nicht vorgesehen, nicht einmal eine Zeitspanne für das Lesen der eMail.

Klingt lustig, ist es aber nicht. Ich prüfe derzeit alle mir wichtigen Internetportale und werde in Zukunft ganz sicher auf das Impressum achten Smile
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#5
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Die AGB´s der deutschen (europäischen) Internethändler sollten mehr oder weniger einheitlich sein und müssen den einschlägigen Gesetzen zum Schutz der Verbraucher folgen. Auch das Fernabsatzgesetz bestimmt weite Teile der AGB´s.

Da es sich z. T. um europäische Gesetze handelt, sollten die Fassungen in Luxemburg nicht wesentlich anders als in Deutschland oder Frankreich sein. Sinn der Sache ist ja, dass alle EU- Bürger bei Einkäufen innerhalb der EU die gleichen Rechte bekommen sollen.

Eigentlich steht in diesen Gesetzen nur drin, wie sich eine anständiger Händler seinen Kunden gegenüber immer schon verhalten hat. Da es aber eben eine Menge schwarzer Schafe gibt, sah sich der Gesetzgeber gezwungen, entsprechende Gesetze zu erlassen.

Das Du AGB´s durch bloßen Erhalt einer Mail akzeptierst, kann eigentlich nicht sein. Auf einer deutschen Verkauf- Seite im WWW muß der Käufer auf die AGB´s vor dem Kauf hingewiesen werden, sie müssen leicht zu finden sein und als herunterladbare, ausdruckbare Datei vorliegen. Ich weiß jetzt nicht ob es auch vorgeschrieben ist, aber ich und etliche andere Webhändler schicken die AGB´s noch mit der Auftragsbestätigung / Vorkasserechnung dem Käufer zu.

Zu beachten ist auch, dass bestimmte Pflichten des Verkäufers nur bei Geschäften mit Privatleuten gelten. Privatkunde Highlander kann beruhigt sein, wenn sein Paket verschwindet; der Verkäufer muß Ersatz liefern. Fa. Highlander hat dann Pech, das Risiko "des zufälligen Untergangs" geht mit Übergabe an den Frachtführer an ihn über. Auch das Recht der Rückgabe von Artikeln ist bei Firmenkunden eingeschränkt. Wohl auch ein Grund, warum manche Firmen nicht an privat liefern.

Mittlerweile gibt (oder gab?) es eine Musterfassung der AGB´s als Download auf der Seite des Justizministeriums, weil durch viele Gerichtsentscheide von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Urteile gefällt wurden und bei den Händlern dadurch eine gewisse Unsicherheit entstand.

Aber wenn man in dieser Sache eine quasi amtliche Auskunft braucht, muß man vermutlich eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Da gibt es mittlerweile Anwälte und ganze Kanzleien, die sich nur mit Fernabsatz-, Internet- und Medienrecht befassen.

Da ich kein Jurist bin, stellt dieser Beitrag meinen Kenntnisstand bzw. meine Meinung dar. Ob ich damit die Rechtslage richtig wiedergebe, ist daher unsicher und ohne Anspruch auf Richtigkeit.

Selbst Anwälte leiten Ihre Antworten gerne mit dem Satz "Es kommt darauf an" ein.
Frank


Wer aus dem Rahmen fällt, muß vorher nicht unbedingt im Bilde gewesen sein.
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