23.05.2007, 14:31
´
Da fragt man einfach mal die GEZ:
Muss ich mein Navigationsgerät anmelden?
Navigationsgeräte sind nur dann anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie mit einem Rundfunkempfangsteil oder mit einem Internetzugang ausgestattet sind.
Navigationsgeräte mit einem Radioempfangsteil in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen sind gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, bereits für den Privathaushalt ein Radio angemeldet hat.
Diese Regelung gilt auch für Navigationsgeräte mit einem Fernsehempfangsteil, wenn bereits ein Fernsehgerät angemeldet ist.
Navigationsgeräte mit Internetzugang sind nicht gebührenpflichtig, wenn bereits herkömmliche Rundfunkgeräte angemeldet sind.
Wen betrifft die Regelung?
Die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte ist die Ausnahme und nicht die Regel. Betroffen sind nur Privathaushalte, die weder ein Radio noch einen Fernseher angemeldet haben und auch mit keinem Autoradio angemeldet sind, sondern beispielsweise nur einen internetfähigen PC oder ein UMTS-Handy zum Empfang bereithalten. Statistisch wird aber davon ausgegangen, dass nahezu 100 % der Privathaushalte zumindest ein Radio zum Empfang bereithalten.
Für Firmen, Selbständige und Behörden gilt: Ist in der Betriebsstätte oder im Büro weder ein Fahrzeug mit einem Autoradio noch sonst ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet, so fällt für sämtliche Internet-PCs und UMTS-Handys, unabhängig von ihrer Anzahl, nur eine Gebühr in Höhe von 5,52 Euro monatlich an.
Was müssen eine Firma, ein Selbständiger oder eine Behörde beachten?
Im nicht ausschließlich privaten Bereich müssen für alle herkömmlichen Rundfunkgeräte (Hörfunk- und Fernsehgeräte) jeweils gesondert Rundfunkgebühren gezahlt werden. Abweichend von diesem Grundsatz besteht für neuartige Rundfunkgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich eine Zweitgerätefreiheit.
Werden keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, sondern ausschließlich neuartige Geräte auf ein und demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten, so besteht hierfür unabhängig von der Anzahl lediglich für ein neuartiges Rundfunkgerät Anmelde- und Gebührenpflicht.
Unternehmen mit neuartigen Rundfunkgeräten an mehreren Standorten (Grundstücken) zahlen eine Rundfunkgebühr für jeden Standort. Dies aber nur, wenn an dem Standort bisher keine herkömmlichen Rundfunkgeräte angemeldet sind.
Handys (Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung), die von Unternehmen den Mitarbeitern dauerhaft (mehr als drei Monate) zur Verfügung gestellt werden, sind der Privatsphäre der Mitarbeiter zuzuordnen und daher für das Unternehmen nicht gebührenpflichtig. Aber auch die Mitarbeiter müssen das Handy nur dann anmelden, wenn bisher keine herkömmlichen Rundfunkgeräteim privaten Bereich angemeldet sind.
Alles klar? www.gez.de ist eine öffentliche Seite, da darf jeder gucken.
Da fragt man einfach mal die GEZ:
Muss ich mein Navigationsgerät anmelden?
Navigationsgeräte sind nur dann anmelde- und gebührenpflichtig, wenn sie mit einem Rundfunkempfangsteil oder mit einem Internetzugang ausgestattet sind.
Navigationsgeräte mit einem Radioempfangsteil in ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen sind gebührenfreie Zweitgeräte, wenn derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, bereits für den Privathaushalt ein Radio angemeldet hat.
Diese Regelung gilt auch für Navigationsgeräte mit einem Fernsehempfangsteil, wenn bereits ein Fernsehgerät angemeldet ist.
Navigationsgeräte mit Internetzugang sind nicht gebührenpflichtig, wenn bereits herkömmliche Rundfunkgeräte angemeldet sind.
Wen betrifft die Regelung?
Die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte ist die Ausnahme und nicht die Regel. Betroffen sind nur Privathaushalte, die weder ein Radio noch einen Fernseher angemeldet haben und auch mit keinem Autoradio angemeldet sind, sondern beispielsweise nur einen internetfähigen PC oder ein UMTS-Handy zum Empfang bereithalten. Statistisch wird aber davon ausgegangen, dass nahezu 100 % der Privathaushalte zumindest ein Radio zum Empfang bereithalten.
Für Firmen, Selbständige und Behörden gilt: Ist in der Betriebsstätte oder im Büro weder ein Fahrzeug mit einem Autoradio noch sonst ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet, so fällt für sämtliche Internet-PCs und UMTS-Handys, unabhängig von ihrer Anzahl, nur eine Gebühr in Höhe von 5,52 Euro monatlich an.
Was müssen eine Firma, ein Selbständiger oder eine Behörde beachten?
Im nicht ausschließlich privaten Bereich müssen für alle herkömmlichen Rundfunkgeräte (Hörfunk- und Fernsehgeräte) jeweils gesondert Rundfunkgebühren gezahlt werden. Abweichend von diesem Grundsatz besteht für neuartige Rundfunkgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich eine Zweitgerätefreiheit.
Werden keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, sondern ausschließlich neuartige Geräte auf ein und demselben Grundstück zum Empfang bereitgehalten, so besteht hierfür unabhängig von der Anzahl lediglich für ein neuartiges Rundfunkgerät Anmelde- und Gebührenpflicht.
Unternehmen mit neuartigen Rundfunkgeräten an mehreren Standorten (Grundstücken) zahlen eine Rundfunkgebühr für jeden Standort. Dies aber nur, wenn an dem Standort bisher keine herkömmlichen Rundfunkgeräte angemeldet sind.
Handys (Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung), die von Unternehmen den Mitarbeitern dauerhaft (mehr als drei Monate) zur Verfügung gestellt werden, sind der Privatsphäre der Mitarbeiter zuzuordnen und daher für das Unternehmen nicht gebührenpflichtig. Aber auch die Mitarbeiter müssen das Handy nur dann anmelden, wenn bisher keine herkömmlichen Rundfunkgeräteim privaten Bereich angemeldet sind.
Alles klar? www.gez.de ist eine öffentliche Seite, da darf jeder gucken.
Frank
Wer aus dem Rahmen fällt, muß vorher nicht unbedingt im Bilde gewesen sein.
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