Hallo Frank,
das mit dem Copyright ist leider nicht grundsätzlich einheitlich geregelt.
Im Prinzip gilt, das das Recht auf geistiges Eigentum beim "Hersteller" (Künstler, Verfasser, Erfinder etc.) liegt, solange er es nicht explizit abtritt.
Bei dieser Abtretung wird in Sachen Publikation in verschiedenen Stufen unterschieden.
Wenn ich z.B. ein Foto an eine Zeitung verkaufe, wird diskutiert, ob es nur in einer Ausgabe (und in welcher Auflage), oder über einen bestimmten Zeitraum häufiger, oder nach Belieben des Käufers verwendet werden darf.
Es stellt sich zudem die Frage, ob es nur in einem bestimmten Medium des Verlages oder in allen seinen Publikationen verwendet werden kann, ob der Käufer es sogar Dritten zur Publikation anbieten darf.
Richtig spaßig wird es, wenn es um Artikel geht, die sowohl Text, wie auch Bilder enthalten. Da kann der Text nach der Erstveröffentlichung im Eigentum des Verlages, das Bild aber wieder in das alleinige Eigentum des Fotografen gelangt sein. Ein verbreitetes Problem.
Bei Prospekten z.B. könnte sogar noch ein weiteres Copyright auf dem Layout liegen.
Normalerweise kenne ich es so, daß geistiges Eigentum, das von Angestellten während der Arbeitszeit erbracht wird, dem Arbeitgeber gehört.
Hat eine Firma eine BDA also selber - durch einen Angestellten - verfaßt, hat sie die Rechte daran. Ebenso an Layout, Schaltplänen und Bildern.
Wenn diese Firma aber Dritte beauftragt hat, dann wird es problematisch, dies heute nachzuvollziehen.
Auf der sicheren Seite ist der Nachveröffentlicher (also die Wiki) dann, wenn der erkennbare Rechte-Inhaber (der Herausgeber, wenn seine Publikation keine anderen Angaben macht) zustimmt. Hatte er die Rechte nicht, ist es im Zweifel zunächst dessen Problem, solange der Nachveröffentlicher später eine Aufforderung eines tatsächlichen Rechteinhabers nicht ignoriert und die Möglichkeit geschaffenn hat, für Rechteinhaber erreichbar zu sein.
Bei Zeitungen sieht das in der Regel schwieriger aus, da dort häufig auf Honorar-Basis gearbeitet wird. Entsprechend lang das Impressum bzw. häufig Autorenangaben.
Ich kenne viele Beispiele, wo Verlage Ihre alten Ausgaben z.B. nicht digital veröffentlichen, weil sie nicht alle Rechte haben.
Deshalb meine Frage an Hanns-D. der hier praktische Erfahrungen hat, ob er das Verfahren der Magazine, die uns betreffen, kennt.
Übrigens: Auch wenn ich jetzt fast so klinge bin ich kein Anwalt und berate hier auch nicht, versuche also nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz zu verstoßen
Anwälte unter Euch, klärt uns auf!
In Sachen Kücke sieht es so aus, daß die Elektronik komplett von Friedrich Schmitz entwickelt worden war: Vorverstärker, Endstufen, Tuner, Receiver und Vollverstärker, sogar die Aktiv-Module, und Kücke auf dem Standpunkt steht, die Schaltungen gehören ihm / der Firma. Bis heute.
Meine Information besagt, Kücke habe bereits Verfügungen gegen Leute, die Schaltungen verbreitet hätten, erwirken können. Ob da ein Gericht geurteilt oder nur ein Anwalt gedroht hat, habe ich nicht nachgefragt. Sollte jedoch Herr Schmitz bei Kücke angestellt gewesen sein, gibt es keinen Grund, die Rechte der Firma Kücke zu bezweifeln. (Abgesehen von der Lizenzvereinbarung mit ASC und KS-Audio
)
Tatsache ist zumindest, daß mir Herr Schenk von Schilder-Klar im Herst die freie Verbreitung der BDAs genehmigt hat.
Noch etwas am Rande. Wenn ihr Informationen aus Publikationen Dritter weiter-verbreitet, dann wahrt zumindest die Form, um nicht auch noch Ärger als Plagiator zu kriegen:
Zitate deutlich machen, Quellen angeben, ggf. Autoren benennen.
Wie gesagt: Hier nix Rechtsberatung
Trotzdem (Achtung: Aufforderung), jetzt Wiki-Schreiben anfangen! und nicht nur zukucken.
Tschüß, Matthias