Urheberrecht
#1
Hallo,
wer kennt sich da aus?
Welche (rechtlichen) Vorbehalte gibt es, eine Datei zu einem Musiktitel, kürzer als 15s hier in einem Beitrag als Link anzufügen.
Lässt man das besser sein, oder sind 15s uneingeschränk frei.
Hintergrund: Wendy Carlos und ein Sinfonieorchester mit den Brandenburgischen Konzerten in einem Arrangement zusammen wäre sicher keine Bereicherung zu beiden Originalen, dennoch ein interessantes Klangexperiment. Wäre eine Hörprobe <15s unbedenklich?

Gruß
Thomas
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#2
Hallo Thomas,

ist es Zufall, daß Du genau nach den 15 Sekunden fragst? Genau das ist die Grenze, die seit 2021 als "geringfügige Nutzung" gilt.

https://www.buzer.de/10_UrhDaG.htm

Die Bedingungen stehen in dem verlinkten Gesetzestext: Keine kommerzielle Nutzung, kein Erwirtschaften von Einnahmen. Ich glaube, wenn Du Dich daran hältst, bist Du tatsächlich sicher.

Aber: Keine Gewähr. Das ist meine Interpretation, und ich bin kein Jurist.

Gruß,
Timo
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#3
Danke Timo,

Nutzen wäre für mich = Null
Risiko dennoch nicht 100%ig überschaubar.
Die Vernunft: Finger weg!

Danke dir, diese Seite hatte ich nicht gesehen.
Es scheint mir sinnfrei, wegen dieser Banalität durch das juristische Gestrüpp zu klettern.
Das "15 Limit" hatte ich im Netz gefunden.

Gruß
Thomas
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#4
Hallo Thomas,


Deine Vernunft ist sehr vernünftig  Big Grin

Der von Timo zitierte Paragraph 10 mit den 15 Sekunden als geringfügige Nutzung stammt aus dem recht komplexen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG). Das richtet sich aber nur an Urheberrechts-Diensteanbieter im Sinne von § 2 dieses Gesetzes.

Das sind Anbieter, die unter anderem (wen es genauer interessiert siehe dort, insbesondere den Rest des länglichen §2 und auch § 3)  -
Zitat:1. es als Hauptzweck ausschließlich oder zumindest auch verfolgen, eine große Menge an von Dritten
hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen...

4.mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren

Sogenannte kleine (!) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die weniger als 1 Millionen EUR Umsatz jährlich machen (§ 2Nr4 UrhDaG )

Will sagen: die Regelung mit den erlaubten 15 Sekunden richtet sich nur an Youtube und ähnliche Dienste und soll insbesondere regeln, wann diese von sich aus einschreiten müssen, um fremdes Urheberrecht zu schützen.

Das besagt nichts dazu, was ein "Otto Normalverbraucher" darf oder nicht.

Beste Grüße

Arno
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