Ohne Gewähr und Garantie, keine Rücknahme
#1
In den meisten Technik-Auktionen wird die EU-weit geltende 2jährige Gewährpflicht abgelehnt. Das ist verständlich, gerade bei Tonbandgeräten. Auch dass man das Gerät nicht wieder zurückbekommen mächte und daher 'keine Rücknahme' vereinbart, finde ich in Ordnung...Wenn man kein Dreck am Stecken hat!

Wie verhält es sich mit der sog. arglistigen Täuschung oder auch nur dem Fall, dass das erworbene Gerät von Anfang an nicht funktionierte oder einen nicht aufgeführten techn. Defekt aufweist? Ich denke, dass hier doch die Möglichkeiten Preisminderung/Rückgabe/Ausbesserung in Betracht gezogen werden können, oder?
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#2
Vor allem finde ich Aussagen wie: "Geraet hat zwar diesen Fehler, aber für Kenner wird das sicher kein Problem sein" absolut dumm. Gescheite Menschen würden so etwas garnicht erst schreiben. Die, die es doch machen, halten sich anscheinend für sehr kluge Verkaufer. Auf der anderen anderen Seite gibt es dann wohl Leute, die das lesen und sich fragen: "Bin ich ein Kenner?"
Ist man dan gerade gut gelaunt, kommt schnell die Antwort: "Ja" und der Entschluss, der durch die Beteuerung des Verkaeufers stark unterstützt wird: "Klar! Das kriege ich schon hin, der gute Mann (oder die gute Frau) sagt es ja".
Glaeubige Menschen können sich ab dann vieleicht noch mit Beten helfen, aber alle anderen müssen unschönen Überraschungen ins Auge sehen können.
Vielleicht sollten Auktionsanbieter ihre Verkaufer in Punkto Beschreibungen irgendiwe eingrenzen um so vielleicht solche Verarschungen zu verhindern.
Dass die EU irgendwelche Schutzgesetze eingeführt hat, stört ja doch niemanden, weil sie einfach durch Ablehnen ausser Kraft gesetzt werden. Die armen Menschen in Brüssel haben dafür aber doch bestimmt sehr hart gearbeitet.
Wenn auch keine Verantwortung für den Zustand des jeweiligen Geraetes übernommen werden kann, was ja durchaus möglich ist, denn es muss sich ja nicht jeder z.B. mit einem echten Dachbodenfund auskennen, dann aber bitte doch für die Richtigkeit der Aussage, die zum Produkt gemacht wird. Dazu sollte dann aber ein Gesetz gemacht werden, das man nicht einfach selber ausser Kraft setzen kann.
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#3
Die Gewährleistung erstreckt sich auf absolut alles. Wenn also nach einem Jahr etwas kaputt geht - was für mich und dich nicht abzusehen sein muss - so ist es durchaus möglich, uns die Reparatur in Rechnung zu stellen! Bei aller Liebe, aber das geht so nicht! Wenn man ein derart altes Gerät kauft, sollte man wissen, dass es nicht neu ist und das man gerade hier 'nicht drin steckt'. Meine eBay-Aktivitäten haben denn auch deutlich gezeigt, wie sich Gauner bedienen können. Unvergessen die Auktion, wo ich die defekten VUs angab und hinterher schwingende Verstärker bezahlen sollte - keine Frage, der Kerl hat sich da mit neuen VUs eingedeckt und das Larifari-Gutachten mundgerecht zubereitet bekommen. Seitdem gibt es keine Gewähr mehr bei mir.

Mich interessiert aber, wie weit dieses pauschale Gewähr-Ablehnung geht. Wenn ich etwas auktioniere und die Post hat es nicht zerstört, und das Gerät hat einen Defekt, dann denke ich doch, dass der Gewährleistungsauschluss hier nicht gilt?!?
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#4
In der Hoffnung, daß trotz EU-rokratismus der gesunde Menschenverstand nicht ganz in die Ecke gestellt wurde sehe ich die Sache so:

Die Garantie soll bewirken, daß ein verkaufter Gegenstand a) der Beschreibung entspricht und b) die zugesicherten Eigenschaften während der Garantiezeit beibehält.

Wenn ich, was sicherlich rechtmäßig ist, ein defektes Gerät verkaufe, und das Gerät ausdrücklich als defekt deklariere, so kann mir nur eines passieren:

Durch werfende Heilbehandlung der Post funktioniert die Kiste wieder, der Käufer sieht sich um den Spaß gebracht selber zu reparieren, reklamiert und die Post wird in Regreß genommen, weil sie ausnahmsweise etwas nicht demoliert hat.

Kommt das Gerät mit dem beschriebenen Defekt an, so kann mir sicher keiner an den Karren fahren.

Genauso müsste es gehen, wenn ich schreibe:

"Das Gerät funktioniert tadellos. Da es das aber schon seit 20 Jahren tut, ist es nur noch eine Frage der Zeit, bis es den Geist aufgibt. Der Käufer muss damit rechnen, eine Garantie auf fehlerfreie Funktion wird ausgeschlossen."

Wenn ich die Ware "als Katze im Sack" beschreibe und wie beschrieben verkaufe, so dürfte mir eigentlich nichts passieren. Alles andere wäre Unfug. Es lohnt sich für Vielverkäufer sicher, einen RA zu konsultieren, der einem einen schicken wasserdichten Text formuliert.

Im übrigen halte ich Regelungen des Gesetzgebers für überflüssig: Eine Ware sollte genau und zweifelsfrei beschrieben sein. Ist sie das nicht, so kann man nachfragen. Und hier beginnt die Schlamperei der Käufer. Ich gehe mal von mir aus:

Für lange Fragereien fehlt die Lust, die Geduld und die Zeit. Ausserdem antwortet der Verkäufer nicht. Das sollte mißtrauisch machen, macht statt dessen umso gieriger. Wird schon nicht so Dicke kommen, denkt man, bietet mit und hat dann Schrott am Hals und dazu die Erkenntnis: Hätte ich eigentlich besser wissen müssen.

Wer ein Auto per Annonce kauft, macht einen Vertrag, man schaut sich die Ware vorher an, man trifft Abmachungen und lässt sich das eine oder andere schriftlich geben. Bei ebay scheint diese bewährte Vorgehensweise ausser Kraft gesetzt. Das war vielleicht berechtigt, als sich dort nette Privatleute tummelten, die einen nicht wissentlich sondern allenfalls aus Versehen "beschummelten" und dann entsprechend kulant waren.

Seit ebay als Lebensunterhalt für ansonsten gescheiterte Existenzen propagiert wird ist ein derartiges Vorgehen fahrlässig. Ich gehe diese Risiken zwar nach wie vor ein, bin dann aber auch selber schuld, wenn ich reinfalle.

- Michael -
Michael(F)
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#5
Zu klären wäre auf jeden Fall, ob es so ohne Weiteres möglich ist, mit der Floskel "Verkauf unter Ausschluß der Eu-Garantie..." die gesetzlich vorgeschriebene Garantieleistung auszuhebeln weiß ich nicht. Es wird sicher unterschieden werden zwischen Privatpersonen und Händlern, und diese Grenze ist gerade bei ebay sehr schwer zu ziehen. Wenn jemand einen Rechtskundigen kennt, so sollte er ihn fragen und die Auskunft hier weiter geben.

- Michael -
Michael(F)
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#6
Garantie betrifft immer nur den Hersteller.
Gewährleistung betrifft den Händler/Verkäufer.

"Bei diesem Verkauf einer Gebrauchtware von Privat sind jegliche
Leistungen seitens des Verkäufers ab dem Zeitpunkt der Warenabgabe
pauschal und ausdrücklich ausgeschlossen."

halte ich für eine gute Formulierung.
Beispielsweise ein Rückgaberecht/Rücknahmeverpflichtung ist ja ebenfalls
eine Leistung des Verkäufers.

Wenn der Käufer eine Arglistige Täuschung beweisen kann, ist der Vertrag
natürlich hinfällig, zu Lasten des Verkäufers.
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#7
.
Ich bin privat mit einer Rechtsanwältin befreundet.

Zum Thema EU- Gewährleistung sagte sie mir, dass nur bei PRIVATleuten bzw. PRIVATverkäufe eine Ablehnung der Gewährleistung möglich ist. Das eben aus dem Grunde, weil ein Privatmensch in der Regel nicht die Sachkenntnis zur Beurteilung einer Sache hat.

Gewerbliche Verkäufer können die Gewährleistung NICHT ausschließen, wenn sie es doch tun, ist der Passus wirkungslos. Allerdings, und dass ist wieder die typische Juristenantwort "...es kommt ganz darauf an" Es muß eine dem Alter der Sache entsprechende Funktionalität gewährleistet werden. (wörtlich: wenn du ein 20 Jahre altes Gerät verkaufst, und das fängt an zu quietschen, ist das wohl normal)

Und, damit Gebrauchtwarenverkäufer noch besser aus dem Schneider kommen, der KÄUFER muß nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorgelegen hat. Verschleiß und Abnutzung sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Wenn Andreas ein Band kauft, nudelt das in einer Endlosschleife rund um die Uhr ab, kann er nach 10 Monaten nicht reklamieren, die Schicht sei runter. Und wenn das dazu gekaufte Gerät dann quietscht, ist das entweder auch Verschleiß, und wenn nicht, muß er dem Verkäufer beweisen, dass das Lager beim Kauf schon trocken war. Entweder läßt sich das gar nicht beweisen, oder es kostet Unsummen (Gutachter o. ä)

Korrekte Händler werden sicher kulant sein, besonders bei höherwertigen Gütern, zumal sie im VK eine Summe für eventuelle Reparaturen einkalkulieren.

Im Prinzip, so die Meinung der Anwältin, bringt dieses Gesetz dem Verbraucher nicht viel. Und: "...es kommt ganz darauf an" Im Ernstfall dann wohl auf den Richter.

Na ja, Anwälte legen sich nicht gern fest, und es gilt immer noch:
"Auf hoher See und vor Gericht ist man ganz auf sich allein gestellt"

Frank (darklab)
...unter Ausschluß jeder Garantie oder Gewährleistung, auch nach EU- Recht
Frank


Wer aus dem Rahmen fällt, muß vorher nicht unbedingt im Bilde gewesen sein.
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#8
Entscheidend für die Ungültigkeit des Ausschlusses von Garantie- und Gewährleistung ist die Tatsache, ob es sich um Mängel handelt, von denen der Verkäufer hätte Kenntnis haben müssen, diese aber verschwiegen hat.

Stichwort: "Arglistige Täuschung"!
Gruß, Enno
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#9
Die Frage ist: Was ist ein Mangel? In der Zustandsbeschreibung "Gebraucht" ist ja schon einiges enthalten, was vom Neuzustand abweicht. Ein eingedelltes Frontblech ist sicher eine Gebrauchsspur. Ist das Blech regelrecht zerknittert, ist das dann schon ein Mangel?

Was ist bei offensichtlich mangelhafter Verpackung?

Dann habe ich schon folgenden Text gelesen: Der Käufer akzeptiert den Gegenstand "so wie er ist", der Verkäufer haftet auch nicht für solche Mängel, die er fachlich nicht beurteilen konnte oder die er übersehen hat! Mit anderen Worten: Ich verkaufe irgendwas, sie akzeptieren das mit ihrem Gebot!

Ich denke, hier ist ebay gefordert: Da gehören Richtlinien her, die den Käufer schützen. Meinetwegen 3 oder 4 Varainten, der Verkäufer darf sich eine davon raussuchen. Aber ebay hat da kein Interesse - ist rein VErkkäuferorientiert, und so lange die Leute so blöd sind wie ich auch und dort kaufen, besteht kein Grund von der Politik abzuweichen.

Michael
Michael(F)
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