08.03.2013, 17:01
Hallo Sebastian, Friedrich,
es ist sogar noch genauer zu sehen.
Verträge die vor der Internetära werden sogar heute so gesehen dass diese dann im Copyright (Verwertungsrecht) als "nur für Printmedien" gesehen werden.
Weiterhin gilt ein solches Verwertungsrecht auch, wenn nicht anders im Vertrag vereinbart, auch nur für die übliche Erstauflage und nicht wie vielfach vermutet weitere Auflagen. Diese bedürfen der Erneuerung des Copyrights durch den Urheber und Verlag.
Wenn nun ein solches Büchlein umgebrochen wird im Drucksatz von DIN A5 auf DIN A4 für die digitale Veröffentlichung wäre somit auch nicht das "urheberrecht" des Verlages für das Drucklayout betroffen. (das Urheberrecht wurde an der Stelle mit Absicht klein geschrieben)
Im Deutschen Recht gibt es keinerlei Übertragungsöglichkeit des Urheberrechtes, nur die Übertragung des Nutzungsrechtes. Damit hat schon Sebastian einen wichtigen Punkt herausgearbeitet, der gerne unter den Tisch fällt.
Aber ein Nutzungsrecht welches einmal für eine Sache erteilt wurde kann nicht aufgekündigt werden für diese eine Sache, sie beinhaltet aber nicht die automatische Übertragung auf andere Formen der Verwertung.
Es ist manchmal ratsam sich im Recht für die Veröffentlichung von Fotos um zu sehen, da diese den Rechten von Büchern gerne von den Gerichten gleich gestellt werden.
Gruß
Jürgen
es ist sogar noch genauer zu sehen.
Verträge die vor der Internetära werden sogar heute so gesehen dass diese dann im Copyright (Verwertungsrecht) als "nur für Printmedien" gesehen werden.
Weiterhin gilt ein solches Verwertungsrecht auch, wenn nicht anders im Vertrag vereinbart, auch nur für die übliche Erstauflage und nicht wie vielfach vermutet weitere Auflagen. Diese bedürfen der Erneuerung des Copyrights durch den Urheber und Verlag.
Wenn nun ein solches Büchlein umgebrochen wird im Drucksatz von DIN A5 auf DIN A4 für die digitale Veröffentlichung wäre somit auch nicht das "urheberrecht" des Verlages für das Drucklayout betroffen. (das Urheberrecht wurde an der Stelle mit Absicht klein geschrieben)
Im Deutschen Recht gibt es keinerlei Übertragungsöglichkeit des Urheberrechtes, nur die Übertragung des Nutzungsrechtes. Damit hat schon Sebastian einen wichtigen Punkt herausgearbeitet, der gerne unter den Tisch fällt.
Aber ein Nutzungsrecht welches einmal für eine Sache erteilt wurde kann nicht aufgekündigt werden für diese eine Sache, sie beinhaltet aber nicht die automatische Übertragung auf andere Formen der Verwertung.
Es ist manchmal ratsam sich im Recht für die Veröffentlichung von Fotos um zu sehen, da diese den Rechten von Büchern gerne von den Gerichten gleich gestellt werden.
Gruß
Jürgen