Rückgaberecht gegenüber gewerblichen ebay-Anbietern
#1
Artikel aus Spiegel-Online:

http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,326234,00.html


Meines Erachtens eine Luftnummer. Dann wird eben nicht mehr unter der Firma angeboten sondern die Schwiegermutter macht das als Privatperson. Wie soll der Käufer zwingend nachweisen, ob ein Anbieter gewerblich ist? Das Problem sind nicht die Privaten und die Händler, sondern die Grauzone zwischen drin.
Michael(F)
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#2
.
Als Händler muß man Bücher führen, schon allen die Steuer wird ein auge draufhalten. Es gibt spezielle Suchmaschinen, die bestimmte suchworte und nach neuen Artikeln suchen. Und wehe dem, der das nicht verbucht.


Frank ( darklab )
Frank


Wer aus dem Rahmen fällt, muß vorher nicht unbedingt im Bilde gewesen sein.
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#3
Mal angenommen, ich wäre Händler.

Dann macht eben meine Freundin, ein Kumpel, ein Angestellter die Auktionen und verkauft Privatgeräte. Die habe ich auch nicht in Zahlung genommen, die haben die Kunden im Laden vergessen. Das Problem ist ja hier nicht, daß mich der Fiskus aufgreift, sondern daß ein Käufer spannt, daß ich Händler bin, und deswegen vom Rückgaberecht Gebrauch macht. Daß ich Händler sein könnte, merkt der sowieso erst wenn er oft bei mir gekauft hat.

Wer seinen Händerstatus dem Kunden gegenüber verschleiern will, hat dazu recht gute Chancen.
Michael(F)
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#4
Ein eBay Mitglied darf auf jedenfall NUR privat oder NUR gewerblich Verkaufen, beides geht nicht. Das schafft aber das Problem mit den Freunden nicht aus dem Weg.
Grüße,
Wayne

Weil immer wieder nachgefragt wird: Link zur Bändertauglichkeitsliste (Erfassung von Haltbarkeit und Altersstabilität von Tonbändern). Einträge dazu bitte im zugehörigen Thread posten.
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#5
Wenn du Ware aus ein und demselben Gebiet ständig verkaufst, betreibst du lt. Finanzamt ein Gewerbe. D.h. hier könnte man sogar Privatleute, die ahnungslos (:grinsSmile eine komplette Sammlung Stück für Stück verhökern, an den Kragen! Wenn dann im Rahmen eines Rechtsstreits nachgewiesen werden kann, das ein Finanzamt Steuerforderung aufgrund gewerblichen Betriebes einfordert, hat der eBay-Verkäufer schlechte Chancen.
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#6
Zitat:highlander postete
Wenn du Ware aus ein und demselben Gebiet ständig verkaufst, betreibst du lt. Finanzamt ein Gewerbe. D.h. hier könnte man sogar Privatleute, die ahnungslos (:grinsSmile eine komplette Sammlung Stück für Stück verhökern, an den Kragen!
Den Nachweis, daß es sich NICHT um den Abverkauf Deiner aufgelösten Sammlung handelt, müßte aber das FA erbringen. Und das dürfte schwer möglich sein, insbesondere wenn Du ein oder zwei Zeugen hast... :teufel2:

Gruß, Wolfgang
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#7
Du kannst m.W. keine Sammlung abverkaufen. Das Finanzamt betont immer wieder: wenn du mehrmals hintereinander Teile des gleichen Genres veräußerst, bist du gewerblich tätig...wobei man da auch feststellen müßte, ob überhaupt Gewinn gemacht wird. Oder bildet die Sammlung tatsächlich eine Ausnahme?
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#8
Wenn ich jemanden, der viel verkauft, ärgern will, so kann ich ihm das FA auf den Hals hetzen. Zumindest hat er dann Ärger und muss sich wehren. Aber darum geht es ja gar nicht - es geht um Käuferschutz.

Wenn ich als Käufer unzufrieden bin und zurückgeben möchte, so geht das nur, wenn der Verkäufer gewerblich verkauft. Zum einen: Wie komme ich an diese Info heran? Wie weise ich das nach? Ich steck Zeit, Geld und Energie in die Beantwortung dieser Frage und muss damit rechnen, daß es sich tatsächlich um einen Privatmann handelt.

Wie immer bei ebay funktioniert der Laden nur noch deswegen, weil sich das Streiten nicht lohnt und deswegen Käufer wie Verkäufer mit zusammengebissenen Zähnen vor sich hinknirschen, bis das Gebiss im Eimer ist Wink

Das Urteil ist für den Eimer, da es dem Käufer faktisch nichts nützt. Es sei denn, jemand tritt als gewerblicher Verkäufer auf und nimmt dann nicht zurück. Das dürften die seltensten Fälle sein.
Michael(F)
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#9
Zitat:wz1950 postete
Zitat:highlander postete
Wenn du Ware aus ein und demselben Gebiet ständig verkaufst, betreibst du lt. Finanzamt ein Gewerbe. D.h. hier könnte man sogar Privatleute, die ahnungslos (:grinsSmile eine komplette Sammlung Stück für Stück verhökern, an den Kragen!
Den Nachweis, daß es sich NICHT um den Abverkauf Deiner aufgelösten Sammlung handelt, müßte aber das FA erbringen. Und das dürfte schwer möglich sein, insbesondere wenn Du ein oder zwei Zeugen hast... :teufel2:

Gruß, Wolfgang
Ob eine gewerbliche, besser gesagt unternehmerische Tätigkeit vorliegt hat nichts damit zu tun was und wieviel verkauft wird! Es wird dem FA auch ziemlich egal sein, wieviele Zeugen Du auffährst - letztlich würden die nur das bestätigen, wofür Dir das FA ans Leder will Confusedad: und das nennt man dann wohl Eigentor!

Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Im Umkehrschluß scheiden somit Arbeitnehmer als Unternehmer aus; jedoch können Arbeitnehmer auch Unternehmer sein wenn sie in einer Nebentätigkeit selbständig tätig sind.
Hierunter ist jede Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen wenn diese Tätigkeit nachhaltig betrieben wird.
Eine Nachhaltigkeit ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit wiederholt wird oder werden kann!
Unternehmer ist auch somit eine Privatperson die MEHRFACH die gleiche Ware verkauft oder tauscht!

Im Umsatzsteuerrecht ist es nicht erheblich ob ein Gewinn erwirtschaftet wird, einzig die Tatsache daß Einnahmen erzielt werden macht denjenigen der diese vereinnahmt zum Unternehmer - zumindestens für das Formulanzamt!

Wenn jemand seine Sammlung verhökern will, dann tut er sehr gut daran dies im Rahmen der Freigrenzen zu machen und die erzielten Einkünfte bei seiner Est ehrlich zu deklarieren. Nur dann ist er aus dem Schneider falls ihm ein netter Mitbürger an den Karren fahren will.
Oder aber er beauftragt damit einen gewerblichen Auktionator. Dann ist er aller Sorgen ledig, vor allem wenn er den Ertrag ... da hör ich jetzt aber auf! Big GrinBig Grin
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#10
Sehr interessanter Link zum Thema...

http://cgi3.ebay.de/ws2/eBayISAPI.dll?Vi...kokussnuss

über den 1. Link geht's hier hin:

http://forums.ebay.de/thread.jsp?forum=3...11&start=0
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#11
@MGW51:

Okay, wenn die unbedingt wollen, greifen wir zum Mittel der Differenzbesteuerung. Die gilt besonders für An- und Verkaufsbetriebe, die viel von Privat kaufen und daher selten Vorsteuer geltend machen können. Da unterliegt dann nur die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer.

Wenn Du dann Deine Geräte (da ja die Sammlung aufgelöst wird) unter dem Einkaufspreis verkaufst, kann ein beachtlicher Erstattungsanspruch entstehen.

Wenn das eine Weile so läuft und Du so keinen zu versteuernden Gewinn machst, sondern nur Erstattungen beanspruchst und dazu noch Kosten (Fahrzeug, anteilige Wohnungsmiete für Lagerung und Büro!) geltend machst, wird das Finanzamt die Sache schnell als 'Liebhaberei' bezeichnen und die Pflicht zur Versteuerung aberkennen.

Fazit: Das Finanzamt hat tausend Möglichkeiten, um abzuzocken, aber (fast) immer gibt es legale Möglichkeiten, sich erfolgreich zu wehren.

Gruß, Wolfgang
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