28.06.2007, 20:53
Zitat:GXNet posteteIch bin sogar ziemlich sichr, daß sie juristisch komplett nichtig ist. Der Straftatbestand des unerlaubten Vertriebs urheberrechtlich geschützter Werke ist doch auch trotz einer solchen Vereinbarung definitiv erfüllt.
Michael hat recht! Ich denke sogar, die Verpflichtung zum nachträglichen Löschen ist nicht "astrein".
Es kann natürlich sein, daß die Justiz im Einzelfall bei sowas ein Auge zudrückt, wenn die Umstände wirklich dafür sprechen, daß keine böse Absicht im Spiel war (Tonbänder gefunden, kein Gerät zum Löschen gehabt, für zu schade zum Wegschmeißen gehalten...), aber wenn systematisch frisch bespielte Tonbänder oder Kassetten verkauft werden, wird auch eine Löschverpflichtung im Falle einer Anzeige den Anbieter nicht retten.
Und was man auch nicht vergessen darf: Die unerfreuliche Post, die Anbieter solcher Bänder bekommen, dürfte in den meisten Fällen nicht von Polizei oder Staatsanwaltschaft, sondern von einer Rechtsanwaltskanzlei kommen. Und dann spielen moralisch entlastende Umstände mit Sicherheit überhaupt keine Rolle.