16.03.2008, 22:51
Zitat:timo posteteDas steht im TKG § 86 drinnen.
Das absichtliche Mithören des Behördenfunks ist ein Straftatbestand (§§ 148, 89 TKG), und somit kann auch die Verbreitung von entsprechenden Anleitungen verfolgt werden.
Die Strafen in TKG § 95.
Auch eine CE-Kennzeichnung des Gerätes befreit nicht vom Mithörverbot. Strafbar ist das Abhören des Polizeifunks bereits dann, wenn der Zuhörer diesen als solchen erkannt hat. Weiterhin wenn er diese bekannte Frequenz einstellt, beim Suchlauf findet und erkennt oder ihn auf dem Scanner fixiert hat. (BayObLG, Beschluß vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99)
Der Funkempfänger kann durch die Polizei eingezogen werden (§ 111b Abs. 1 StPO i.V.m. § 74 StGB), wenn der Mithörer vorsätzlich, d.h. bewußt gehandelt hat.
Tja... und auf der anderen Seite darf man sich sog. SCANNER kaufen, die den Empfang problemlos ermöglichen. Und man darf sich Bücher über den BOS-Funk kaufen, welche mit deutschlandweit detaillierten Frequenzlisten aufwarten.
Das ist Deutschland - da wo der Wahnsinn herrscht.