11.01.2008, 11:28
Zitat:Enno posteteDas ist ja das Problem. Nachweisen werden die Handlanger der MI ja nur eine IP-Adresse, die der in Verdacht geratenen Person zu dem belauschten Zeitraum zugewiesen wurde und wohl eine Liste mit Dateien, die transportiert worden sein sollen. Das sollte für die Staatsanwaltschaft schon reichen. Wie soll man seine Unschuld denn nun nachweisen?
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Fakt ist aber, dass man dir die Schuld beweisen muss und nicht du deine Unschuld.
Sollte man aber durch Verwechslung in eine solche Situation geraten, dann dürfte der PC sichergestellt und überprüft werden.
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Die Verwechselung ist häufig entstanden, weil die IP-Adresse, die an dem jeweiligen Provider weitergegeben wurde, um die persönlichen Daten zu bekommen, mit einem Zahlendreher erfolgte. Es wurde dadurch eine falsche Person ermittelt. Die Übergabe der persönlichen Daten an den Kläger war übrigens auch schon illegal, die darf nur an Staatsbehörden erfolgen. Das heist, doch, dass erst mit der Beschlagnahme seines Computers seine Unschuld nachweisbar ist. Indem Fall sehe ich, dass eigentlich die Beweiskraft schon mal umgedreht wird.
Gruß,
Michael/SH
Eigentlich bin ich ganz anders, nur komme ich so selten dazu (Ö v. Horvath)
Michael/SH
Eigentlich bin ich ganz anders, nur komme ich so selten dazu (Ö v. Horvath)