27.02.2023, 13:24
Es gibt die zusätzliche Komplikation, daß sich der Widerspruch gegenüber dem Finanzamt nur gegen die Festlegung des "Grundsteuerwertes" und des Grundsteuermessbetrages richten kann, nicht aber gegen den Hebesatz, den die Gemeinde festlegt.
Man kann also gegenüber dem Finanzamt nur gegen die Art der Berechnung des Wertes und des Messbetrages argumentieren.
Wenn die "schlau" sind, fordern sie die Widersprechenden jetzt zur Begründung auf, belegen, dass sie richtig gerechnet haben, und weisen die Widersprüche ab.
Dafür, daß das Ganze Verfassungs-gemäß ist, sind sie sowieso nicht zuständig.
Ob man die Gemeinden wegen der Hebesätze verklagen könnte, weiß ich nicht.
Man kann also gegenüber dem Finanzamt nur gegen die Art der Berechnung des Wertes und des Messbetrages argumentieren.
Wenn die "schlau" sind, fordern sie die Widersprechenden jetzt zur Begründung auf, belegen, dass sie richtig gerechnet haben, und weisen die Widersprüche ab.
Dafür, daß das Ganze Verfassungs-gemäß ist, sind sie sowieso nicht zuständig.
Ob man die Gemeinden wegen der Hebesätze verklagen könnte, weiß ich nicht.