02.09.2022, 19:53
(02.09.2022, 18:25)kaimex schrieb: Es war von einem Verstoß gegen das Gleichbehandlungs-Prinzip die Rede.
Gleichheit ist ein ziemlich klarer Begriff, der nicht auf Axiomen basiert.
Irrtum!
Weißt Du denn, hinsichtlich welcher Kriterien Gleichheit hergestellt werden soll?
Hast Du das Urteil des BVerfG mal gelesen?
Zitat:Abgaben können mit beliebiger Willkür/Lokalität per "Order de Lokal-Mufti" erhoben werden,
zB ob Garagenplätze vorhanden sind, ob der Garten nach Süd-West ausgerichtet ist, ob man Sat-Empfang hat, ob man freie Sicht auf den FKK-Strand hat...
Falsch!
Genau das wird eben nicht von der Gemeinde festgelegt, sondern landeseinheitlich vom Finanzamt.
Deshalb hast Du Deine Grundsteuererklärung ja auch ans Finanzamt geschickt und nicht an Deine Gemeinde.
Die Ungleichbehandlung liegt in folgenden Punkten:
Die Einheitswerte wurden in den 1930ern eingeführt und sollten in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. D.h. Grundstückseigner hätten alle 6 oder 7 Jahre eine solche Erklärung abgeben sollen wie wir das jetzt tun.
Kriegsbedingt ist das erst mal unterblieben, weshalb es für die östlichen Bundesländer keine neueren Werte gibt als diese.
In der alten BRD gab es eine Neubewertung in den 1960ern, aber danach ist die eigentlich fällige regelmäßige Neubewertung ebenfalls unterblieben.
Wird heute ein Haus neu gebaut, wird für dieses vom Finanzamt ein Einheitswert nach heutigen Wertmaßstäben neu festgelegt. Für ein 1922 gebautes Haus stützt man sich dagegen auf die letzten verfügbaren Werte und versucht, diese in die heutige Zeit zu extrapolieren, wobei das Finanzamt noch nicht mal über alle seitherigen Zu- und Umbauten informiert ist, da es für Eigentümer in solchen Fällen keine Auskunftspflicht ggüb. dem Finanzamt gibt. Eine Ungleichbehandlung von altem und neuem Bestand.
Es gibt noch weitere Steuerarten, bei denen der Wert von Grund- und Hauseigentum eine Rolle spielt: die Erbschafts- und die Grunderwerbsteuer. Bei diesen beiden findet inzwischen bei gegebenem Anlaß grundsätzlich eine Neubewertung der Sache durch das Finanzamt statt, nur bei der Grundsteuer nicht, eine steuerliche Ungleichbehandlung ein und derselben Sache.
Daß Gemeinden unterschiedliche Hebesätze beschließen, ist dagegen keine Ungleichbehandlung, wie oben schon erläutert. Oder willst Du vor dem Verfassungsgericht auch einen Bolzplatz einklagen, den es im Nachbarort gibt, aber in Deinem Wohnort nicht?
Gruß
TSF