Ein befreundeter Jurist ist, wie er mir mal erzählt hat, der Meinung, daß "An Bastler" alles andere als ein Freifahrschein ist, um unbrauchbaren Schrott zu verkaufen. Ein "Bastler" sei jemand ohne Fachkenntnisse, und wenn ein Gerät, wenn überhaupt, nur von qualifiziertem Personal wieder instandgesetzt werden kann (von fehlenden Teilen, die nicht mehr ohne weiteres erhältlich sind, mal ganz zu schweigen), ist es kein "Bastlergerät", sondern schlichtweg defekt. Bei einem Privatverkauf macht das keinen Unterschied, wenn Gewährleistung wirksam ausgeschlossen wurde, aber bei einem gewerblichen Anbieter hätte man in dem Fall ein Recht auf Rückgabe.
Auch potentiell unwirksam sind seiner Ansicht nach Formulierungen wie "Ich verkaufe das Gerät als defekt, weil ich es nicht testen konnte".
Ich bin kein Jurist und gebe hier aus dem Gedächtnis wieder, was ich gehört habe. Keine Gewähr für nichts.
Auch potentiell unwirksam sind seiner Ansicht nach Formulierungen wie "Ich verkaufe das Gerät als defekt, weil ich es nicht testen konnte".
Ich bin kein Jurist und gebe hier aus dem Gedächtnis wieder, was ich gehört habe. Keine Gewähr für nichts.