11.08.2005, 12:26
Zitat:Michael Franz posteteEs geht nicht allein um Herausgabe, sondern auch um Schadenersatz. Und wenn tatsächlich eingebrochen wurde (Bandmaschinenraub auf offener Straße ist ja ein eher seltenes Vergehen ), wird man das auch beweisen müssen.
Ich halte das Urteil für wirkungslos. Wer behauptet, der Artikel sei nicht mehr vorhanden (Diebstahl, Verlust) oder kaputt gegangen, der kann auch nicht gezwungen werden, zu verkaufen.
Ob das Urteil in der Praxis die Leute abhält, die verfahren wollen wie der Anbieter im konkreten Fall, wage ich aber auch zu bezweifeln. Dreist genug sind viele ja und übersehen sicher auch, dass sie sich schnell strafbar machen können. Und wieviele Käufer werden wegen einer entgangenen Bandmaschine o.ä. schon den Anwaltsknüppel rausholen... es geht ja bei eb*y in der Mehrzahl nicht um Autos, Häuser oder Hochseeyachten.
Chut goahn,
Thomas