04.08.2005, 10:00
Ich halte das Urteil für wirkungslos. Wer behauptet, der Artikel sei nicht mehr vorhanden (Diebstahl, Verlust) oder kaputt gegangen, der kann auch nicht gezwungen werden, zu verkaufen.
Wahrscheinlich werden die Auktionstexte um eine Floskel reicher:
Die Auslieferung der Ware erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Lieferung. Ich behalte es mir vor, die Auktion vorzeitig zu beenden, sollte der angebotene Artikel verlustig gehen oder sollte sich eine gravierende Abweichung von der Beschreibung herausstellen.
In der Praxis geht das so:
Sorry, Folks, gestern stellte mir ein Interssent ein paar Fragen zum Gerät. Ich habe verschiedenes ausprobiert und muss feststellen, daß .... dieses und jenes ....(passenden Text einfügen) ....leider...
Leider..... nicht funktioniert.
Wahrscheinlich werden die Auktionstexte um eine Floskel reicher:
Die Auslieferung der Ware erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Lieferung. Ich behalte es mir vor, die Auktion vorzeitig zu beenden, sollte der angebotene Artikel verlustig gehen oder sollte sich eine gravierende Abweichung von der Beschreibung herausstellen.
In der Praxis geht das so:
Sorry, Folks, gestern stellte mir ein Interssent ein paar Fragen zum Gerät. Ich habe verschiedenes ausprobiert und muss feststellen, daß .... dieses und jenes ....(passenden Text einfügen) ....leider...
Leider..... nicht funktioniert.
Michael(F)