Bei Verdacht: Auskunftspflicht
#1
In diesem Heise- Artikel

http://www.heise.de/newsticker/meldung/52339

wird ein Fall geschildert, in dem ein Rechteinhaber den Provider eines mutmaßlichen Raubkopierers erfolgreich auf Herausgabe von z.B. der IP-Adresse verklagt hat.

Die Urteilsbegründung ist überaus interessant: ein Paragraph im Urheberrecht gibt dem Rechteinhaber das Recht, die Daten zu verlangen.

Nicht ausreichend geklärt wurde m.E. in wiefern einem Rechteinhaber überhaupt hoheitsrechtliche Befugnisse zustehen, der Provider zur Speicherung der Daten verpflichtet ist und dem Datenschutz genüge getan wurde.

Es kann nicht sein, daß wie im aktuellen Fall eine Gruppe wie Rammstein sich Daten 'beliebiger' Surfer geben lassen darf! Selbst wenn der Verdacht auf Urheberrechtsverletzung besteht, so wurde dieser Verdacht nicht von unabhängiger Seite festgestellt. Es kann nicht sein, daß bestimmte Wirtschaftsgruppen - etwas anderes sind Musiker, die auf Urheberrechte bestehen, nicht - 'in die Schlafzimmer' der Bürger schauen dürfen. Theoretisch ist dies sogar eine Verletzung des Briefgeheimnisses!

Angenommen ich hätte den Verdacht, daß DU, werter Leser, eines meiner Bilder der Bildgalerie z.B. bei eBay benutzt, würde ich vom Provider deine Daten erhalten!

Dieses Urteil ist m.E. voll daneben. Hoffentlich gibt es eine Revision. 'Anzeige gegen Unbekannt' wäre der richtige Weg!

Abgesehen davon ist immer noch ungeklärt, ob die Providerdaten tatsächlich den ECHTEN Schuldigen benennen...
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#2
Andreas

Mal den Gedanken mit den Bildern weitergesponnen, ist ja schon vorgekommen bei ebay. Hier ein Beispiel: Der Text auf Deiner Seite über meine BG19 plus das Bild dazu diente bei einer Auktion, (ich glaube, ich hatte Dir den Link auch geschickt) als Vorlage. Wem "gehört" dann das Bild und der Text? Den Verkäufer habe ich dann angeschrieben und ihm viel Erfolg mit "meinem" Bild und Text gewünscht. Eine Antwort habe ich allerdings von ihm nie bekommen. Wie die Auktion dann ausging, habe ich aber auch nicht verfolgt.
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#3
Wenn Andreas das Bild gemacht und den Text verfaßt hat, ist er der Rechteinhaber, d.h. ihm 'gehören' Bild und Text. Wenn beides von Dir stammt, bis Du es, sofern zwischen euch nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.

Gruß, Wolfgang
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#4
Jaein! Es gibt ein aktuelles Urteil, welches eine Plagiats-Klage abschmetterte. Die Webseite einer Klägerin wurde von der direkten Konkurrenz kopiert und etwas umgebaut. Grafiken und Texte blieben teilweise erhalten. Die Urteilsbegründung: solche selbst gemalten Pixelbildchen und die Texte sind schöpferisch nicht anspruchsvoll genug, das kann mit den geeigneten Programmen jeder genauso hinbekommen.

Nun kenne ich zwar die Seite nicht, die Klägerin jedoch wandte ein, sie hätte etliche Tage für die Erstellung der Seite gebraucht.

Fotos hingegen gelten als kreativ genug und sind schützenswert.

Ich denke, daß einige der hohen Richter über Dinge urteilen müssen, die sie nicht einmal theorteisch erfaßt haben. Heraus kommen mittelalterliche Urteile.

@snzgl
Die Späßchen sind ja üblich. Warum aufregen? Ich müßte dann täglich Abmahnungen schreiben. Dabei könnte ich von den vielen mir zustehenden Schadensersatzforderungen sogar reich werden. Aber das ist nicht der Punkt. Entscheidend ist, daß der Verkäufer i.d.R. nicht schreibt, daß das Gerät auf dem Bild nicht das seinige ist. Solche Auktionen kann der Käufer hinterher anfechten. Auch könnten Bilder und Text die Bieter glauben machen, hinter der Auktion stünde ich, weil sie Text und Bilder von meiner HP kennen. Und dies ist eigentlich nicht so lustig...
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#5
Es kommt immer darauf an, wie "dringlich" der RA der klagenden Seite den Fall aufbauscht. Bei berechtigtem Verdacht ist der Provider verpflichtet, Auskunft zu geben. Wie lange er Daten speichern und bereit halten muss, weiss ich nicht.

Das hat ja letzlich auch Sinn. Wenn mich jemand über's Internet bescheisst oder mir Probleme bereitet, kann ich mich evtl. wehren. Wie immer, werden Regeln, die an sich i. O: sind mißbraucht, während diejenigen, die darüber zu befinden haben der Entwicklung hinterherlaufen und entsprechend vorgeführt werden.

Da es viele Rechtsanwälte als unter ihrem Niveau ansehen, einen Sachverhalt klar und ersichtlich zu schildern, so, daß das auch ein Richter begreift der an einem Termin 4 Verhandlungen gleichzeitig führen muss (kein Witz, das ist so!) und statt dessen lieber mit dem Gegner Paragraphenschach spielen, haben viele Richter auch gar keinen Bock in die Tiefen eines unergründlichen Tümpels zu steigen und hangeln sich statt dessen an möglichst unanfechtbaren und prozessverkürzenden Entscheidungen entlang.

So wird ein Urteil gefällt und nicht Recht gesprochen.
Michael(F)
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#6
Zitat:Michael Franz postete
Bei berechtigtem Verdacht ist der Provider verpflichtet, Auskunft zu geben.
Genau das ist m.E. verkehrt: das ganze kann als Klage gegen Unbekannt über die Polizei und Staatsanwaltschaft geregelt werden und die entscheiden, ob tatsächlich ein ausreichender Verdacht vorliegt. Sonst kann tatsächlich jeder kommen...das Urteil ist ein Freibrief und absoulter Unfug.
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#7
So meinte ich das auch:
Der Provider darf doch nicht jedem Auskunft geben - das geht meines Wissens nur über den Staatsanwalt. Der muss ja ermitteln. Bei den Ermittlungen hilft der Klagende mit seinem Wissen und den Ergebnissen seiner Untersuchungen. Dann gibt es einen berechtigten Verdacht, und der Staatsanwalt wendet sich an den Provider.
Michael(F)
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