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10.09.2021, 11:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.09.2021, 11:52 von cisumgolana.)
Hallo!
... schließen sich nicht aus, wie dieser link und die Auszüge aus der rbb-Pressemappe "Kunst am Bau" zeigen:
www.kassationskunst.de
...oder auch als praktische Anwendung anstatt Kunst:
https://tonbandforum.de/showthread.php?t...verwendung
Beitrag "207"
Gruß
Wolfgang
PS:
Link und Pressemappe hat mir Andreas Fl. zugesimst - vielen Dank dafür...
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So viele schöne Bobbys ...
Grüße
Peter
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Das gute Rundfunkband unwiederbringlich verloren für son Kappes... Statt dass die diese Bänder voller interessanter Inhalte verschenken oder wenigstens verkaufen, werden die entsorgt, das ist einfach nur traurig.
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Alexander,
Du sprichst mir aus der Seele.
Ich habe einen Knoten im Bauch !
Gruß
Alfred
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11.09.2021, 11:35
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.09.2021, 11:40 von Peter Ruhrberg.)
Ein paar Fakten dazu:
1) Bespielte Bänder dürfen RA aus Urheberrechtsgründen weder verschenken noch verkaufen.
2) Wenn ich die Meldung in #1 richtig verstanden habe, sind die Bänder vorher digitalisiert worden, was wegen ihres zunehmenden Verfalls (der schon in den 1990er Jahren dokumentiert wurde) immer dringlicher wurde.
3) Mir ist keine RA innerhalb der ARD bekannt, wo noch ein Degausser herumsteht.
Grüße
Peter
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(11.09.2021, 11:35)Peter Ruhrberg schrieb: Ein paar Fakten dazu:
1) Bespielte Bänder dürfen RA aus Urheberrechtsgründen weder verschenken noch verkaufen.
Hallo,
das ist rein urheberrechtlich in dieser Absolutheit nicht ganz richtig.
Man muss da sehr unterscheiden, um was für es sich genau handelt. Hat die Anstalt bespielte Originalbänder etwa von anderen Sendern gekauft und es gibt keine entgegenstehenden Vereinbarungen mit dem Verkäufer, stünde einer Weitergabe der unkopierten Originalbänder rein urheberrechtlich nichts entgegen (sogenannte Erschöpfung). Handelt es sich um Sende- oder andere Kopien, sieht das aber ganz anders aus. Handelt es sich um eigene Originalaufnahmen der Sendeanstalt, kommt es wieder auf die Vereinbarung mit den Künstlern an (heute: § 33 Abs 5 UrhG bzw sog. Zweckübertragungstheorie früher).
Aber man kann schon sagen, dass das ein juristisches Minenfeld ist

und sich das freiwillig keiner antut. Mit dem Vernichten sind sie auf der sicheren Seite
Arno