TEAC 3300s
#23
Ich denke auch, da hat Eberhard die eindeutig besseren Karten!

Es geht doch dabei um eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Ware. Selbst wenn Eberhard und der Verkäufer keinen ausdrücklichen Vertrag darüber geschlossen haben, welche Beschaffenheit die Teac haben soll, so gilt doch hier die Eignung der Kaufsache für ihre gewöhnliche Verwendung, und die Beschaffenheitsmerkmale, die bei Sachen der gleichen Art üblich sind und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

"Üblich" ist bei einer Bandmaschine die Verwendung zur Anfertigung von Tonaufnahmen auf Magnetbändern, die bei einer Heimstudiomaschine in hoher Qualität erfolgen sollten. Da der Vk die einwandfreie Funktion der Maschine zugesichert hatte (auch bei nochmaliger Nachfrage!), konnte Eberhard auch davon ausgehen, dass sich die Kaufsache ohne Einschränkung für diesen Zweck eignet.

Da der Capstanmagnet nicht richtig funktioniert und der Trafo offenbar eine zu hohe Spannung für den Motor liefert, weicht die Kaufsache von ihrer Soll-Beschaffenheit ab, weil man damit keine oder nur unvollkommene Tonaufnahmen anfertigen kann. Damit greift die Sachmängelhaftung.
Die Rechte des Käufers in diesem Fall sind in § 437 BGB geregelt und umfassen Nachbesserung, Minderung des Kaufpreises und Rücktritt vom Kauf.

Es findet sich in diesen Vorschriften auch nirgendwo eine Einschränkung dahingehend, dass die Sachmängelhaftung bei einem zwecks näherer Inspektion geöffneten Gerät ausgeschlossen ist!

Dazu führt der BGH jedoch aus: "Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB)". Der Sachmängelhaftungsausschluss umfasst also dann die Fälle nicht, in denen die Kaufsache von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.

Das heißt: Wenn der Verkäufer um den Mangel wusste und diesen vorsätzlich verschwieg, so kann er sich auch auf einen wirksamen Sachmängelhaftungsausschluss nicht berufen. Wird in der Artikelbeschreibung eine bestimmte Beschaffenheit angepriesen (bspw. "nur 30.000 km" bei einem PKW oder "einwandfreier, funktionsfähiger Zustand") und gleichzeitig ein Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, kann der Käufer bei Fehlen der zugesicherten Beschaffenheit (sic!) trotzdem Sachmängelansprüche geltend machen. Die zugesicherte Beschaffenheit ist vom Sachmängelhaftungsauschluss dann im Regelfall nicht erfasst.

Hach, es macht mal wieder richtig Spaß, in den alten Gesetzbüchern zu wühlen, obwohl meine bescheidene Ausbildung im Zivilrecht schon 30 Jahre her ist! thumbsup

LG Holgi
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TEAC 3300s - von Ostsee Rentner - 01.04.2016, 22:20
[Kein Betreff] - von Justus - 02.04.2016, 06:58
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