07.11.2008, 14:31
Moin, moin,
da der eine oder andere von Euch möglicherweise auch mit der Frage des Importes von magnetischen Aufzeichnungsgeräten aus dem Nicht-EU-Ausland zu tun haben wird, darf ich Euch auf diesem Wege eine Antwort des "Informations- und Wissensmangament Zoll" auf meine Anfrage bezüglich zweier belgischer Philips Tapedecks aus der Schweiz für ca. €70+Porto/St. beipulen.
Ich hoffe, Ihr fühlt Euch jetzt genauso motiviert, wie ich, Euch der Sache anzunehmen. Insbesondere wenn Ihr dem Link zur Homepage folgt, werdet Ihr gleich noch viel motivierter sein!
Tschüß, Matthias
da der eine oder andere von Euch möglicherweise auch mit der Frage des Importes von magnetischen Aufzeichnungsgeräten aus dem Nicht-EU-Ausland zu tun haben wird, darf ich Euch auf diesem Wege eine Antwort des "Informations- und Wissensmangament Zoll" auf meine Anfrage bezüglich zweier belgischer Philips Tapedecks aus der Schweiz für ca. €70+Porto/St. beipulen.
Zitat:Informations- und Wissensmanagement Zoll schriebDer Text ist nur unwesentlich und keinesfalls inhatlsverzerrend gekürzt
Sehr geehrter Herr ...,
sie möchten über den Postverkehr/Versandhandel eine Ware aus dem Ausland kaufen oder ersteigern, welche zusätzlichen
Abgaben kommen auf sie zu?
Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland, d.h. einem Land außerhalb der EG, sind grundsätzlich Zoll, Einfuhrumsatzsteuer (7 % oder 19 %) und gegebenenfalls besondere Verbrauchsteuern (nur bei hochsteuerbaren Waren, wie z.B. Alkohol oder Zigaretten) zusätzlich zu entrichten.
Ausnahmen von der Abgabenerhebung gibt es bei Kaufgeschäften nur für Waren mit geringem Wert. So werden keine Einfuhrabgaben erhoben, wenn der Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt. Von dieser Befreiung sind allerdings ausgeschlossen:
-alkoholische Erzeugnisse,
-Parfüms und Eau de Toilette,
-Tabak und Tabakwaren,
-Röstkaffee oder löslicher Kaffee.
Der Zollbetrag, also das was Sie an zusätzlichen Zollabgaben kalkulieren müssen, hängt vom anzuwendenden Zollsatz und vom Zollwert ab.
Ermittlung des Zollsatzes
Die Höhe des Zollsatzes hängt von der Einreihung einer Ware in den so genannten Zolltarif ab. Jede Ware besitzt eine eigene Zolltarifnummer Die einzelnen Zollsätze können sehr unterschiedlich sein.
Sie können ihre Ware selber einreihen unter www.zoll.de -rechte Navigationsleiste -Zoll interaktiv -EZT-online (Zolltarif) bzw. -TARIC (Zolltarif). Hier finden sie für ihre Ware den Drittlandszollsatz, den Einfuhrumsatzsteuersatz und eventuelle Handelsbeschränkungen.
Ihre Angaben reichen nicht aus um die Kassetten-Recorder endgültig einzureihen. Beispielhaft wird die Einreihung für "Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte;
>>andere Geräte: >>magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend; >>>andere Geräte;>>>>Kassettengeräte; >>>>>mit eingebautem Verstärker und mit einem oder mehreren eingebauten Lautsprechern; >>>>>>andere" bei der Einfuhr aus der Schweiz vorgenommen.
Diese Kassetten-Recorder können der Codenummern 8519 8161 00 0 zugeordnet werden und unterliegen einem Drittlandszollsatz in Höhe von 2 %. Der präferenzberechtigte Drittlandszollsatz ist frei.
Der Einfuhrumsatzsteuersatz (EUSt-Satz) beträgt 19 %.
Die Gewährung von Präferenzen ist grundsätzlich von der Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises abhängig. Nahezu alle Präferenzregelungen sehen die Ausfertigung von vereinfachten Präferenznachweisen vor. Diese werden vom Ausführer in eigener Verantwortung und ohne Mitwirkung einer Zollstelle ausgefertigt.
Regelmäßig stellt die Ursprungserklärung auf der Rechnung diesen vereinfachten Präferenznachweis dar. Sie kann von jedem Ausführer bis zu einer bestimmten, je nach Präferenzregelung unterschiedlichen Wertgrenze (Schweiz 6000 EUR) abgeben werden (näheres finden sie unter www.zoll.de > Zoll und Steuern > Warenursprung und Präferenzen > Präferenzen > Präferenznachweise > Vereinfachte Ausstellung von Präferenznachweisen).
Bemessungsgrundlage Zollwert
Daneben muss noch der Zollwert der Ware, d.h. die Bemessungsgrundlage für den Zollbetrag ermittelt werden. Dies ist im Fall von Auktionen der Betrag, für den Sie die Ware dann letztendlich ersteigert haben, gegebenenfalls zuzüglich der Versandkosten (z.B. Porto, Frachtkosten, Verpackungskosten).
Die Rechnung ist vom Verkäufer auszustellen und an keine Form gebunden (kann also auch handgeschrieben sein). Dies giltauch bei Versteigerung gebrauchter Ware.
Beträge, die in fremder Währung ausgewiesen sind, müssen in Euro umgerechnet werden. Die aktuellen Umrechnungskurse finden Sie unter www.zoll.de > Zoll und Steuern > Zölle > Zollwert > Aktuelle Umrechnungskurse für die Zollwertberechnung > Kursauswahl.
Der ermittelte Betrag wird mit dem entsprechenden Zollsatz multipliziert. Dies ergibt den Zollbetrag, also das was zusätzlich an Zoll zu entrichten ist. Zusätzlich sind noch die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern zu entrichten. Mehr dazu erfahren Sie in den folgenden Ausführungen.
Eine grafische Darstellung der Berechnungsmethode finden Sie unter www.zoll.de > Reise und Post > Bestimmungen im Postverkehr > Einfuhr im Postverkehr > Abgabenfestsetzung > Abgabenerhebung nach dem Zolltarif.
Einfuhrumsatzsteuer
Zum Zoll kommt immer noch die Einfuhrumsatzsteuer hinzu. Der Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt zurzeit 19 %.
Zur Ermittlung des zu zahlenden Betrages zählen Sie bitte zum Zollwert den ermittelten Zollbetrag hinzu und multiplizieren Sie diese Summe mit dem entsprechenden Einfuhrumsatzsteuersatz.
Einfuhrabgaben von insgesamt weniger als 5 Euro werden nicht erhoben.
Hinweis:
Für Einfuhren nichtkommerzieller Art (d.h. ohne jegliche Art der Bezahlung) sieht das Zollrecht eine vereinfachte Abgabenerhebung nach pauschalierten Sätzen vor. Alle im Rahmen von Kaufgeschäften oder Versteigerungen erworbenen Waren gelten jedoch als kommerzielle Einfuhren. Daher kann für diese Waren keine vereinfachte Festsetzung der Abgaben stattfinden.
Beim Warenverkehr über die Grenze sind bestimmte Verbote und Beschränkungen (VuB) zu beachten. Auch deshalb werden eingehende Sendungen vom Zoll stichprobenweise überprüft.
Aus rechtlichen Gründen kann diese Auskunft nur unverbindlich erteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ich hoffe, Ihr fühlt Euch jetzt genauso motiviert, wie ich, Euch der Sache anzunehmen. Insbesondere wenn Ihr dem Link zur Homepage folgt, werdet Ihr gleich noch viel motivierter sein!
Tschüß, Matthias
Stapelbüttel von einem ganzen Haufen Quatsch