13.01.2009, 16:55
Zitat:Huubat posteteHallo Bert,
"Nicht genehmigte Beleuchtungseinrichtung" und "Eingriff in den Straßenverkehr" war damals die Begründung.
Sollte doch auch heute noch greifen?
das greift auch heute noch. "Eingriff in den Straßenverkehr" geht ja noch, mit einem §315c wärst Du schlechter bedient gewesen: "Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr".
[OT on]
Was mir auch nicht so recht in den Kopf will, bei Vmax > 220 km/h darf man essen, trinken, rauchen, auch am Navi "rumdaddeln", aber das Telefonieren mit dem Handy ist strengstens verboten! Nicht dass ich etwas gegen das Handyverbot habe, ich halte mich auch dran, zumindest habe ich so einen "Knopf fürs Ohr" im Auto liegen. Bloß bin ich früher jahrelang mit einem VW T4 bei 160 km/h dienstlich über die Autobahn gefahren, habe mit einer Hand telefoniert (neuen Auftrag angenommen) und bin trotzdem nie in den Graben gefahren.
[OT off]
Gruß Jens
