(09.01.2021, 23:57)kaimex schrieb: Der zweite Satz trifft nicht zu.
Es gibt noch mehr Stolperstricke. Selbst wenn es legal wäre, das "Video" (oft ist es ja eher Audio + Standbild) für den privaten Gebrauch herunterzuladen, könnte es ein Verstoß gegen das UrhG darstellen, die Tonspur zu extrahieren (siehe § 39 des selbigen).
Meine Erfahrung sagt, daß Gesetze nicht selten schwerer zu lesen sind als die Bibel und wechselnden, teilweise aus Nicht-Juristensicht spitzfindigen Interpretationen unterliegen. Eins meiner Lieblingsbeispiele: Der bloße Besitz und die Benutzung unlizenzierter Kopien urheberrechtlich geschützer Werke ist laut Gesetz eigentlich nicht verboten. Wer also ein kopiertes Buch besitzt und liest, macht sich nicht strafbar. Daß selbiges auch für Computerprogramme galt, passte allerdings in den 1980er Jahren der Softwareindustrie nicht in den Kram. Deshalb setzte ein bekannter und inzwischen verstorbener Anwalt aus der Münchener Landeshauptstadt gerichtlich folgendes durch: Die Benutzung eines Computerprogramms stellt eine Vervielfältigung dar, da beim Laden des Programms in den Hauptspeicher des Computers technisch eine Kopie erstellt wird. Da eine Vervielfältigung geschützter Werke strafbar ist, ist dies heute auch die bloße Benutzung unerlaubt kopierter Software.
Alles klar?
Lange Rede, kurzer Sinn: Wer sich als Nicht-Jurist auf der sicheren Seite wähnt, wandelt möglicherweise schon längst auf dünnem Eis. Ich wäre lieber vorsichtig.