Vorzeitiger Abbruch von Angeboten in sogenannten VersteigerungsPlattformen
#1
Moin, moin,

der eine oder andere von uns (oder von anderen) hat vielleicht schon, oder will noch, eine seiner (oder Ihrer!) Präziosen verkaufen und sich dazu einer der sogenannten Versteigerungsplattformen bedienen.

Was aber tun, wenn kurz vor Schluß nur drei Beobachter bei einem Gebot von einem Euro zu verzeichnen sind?

In der Vergangenheit bot sich die Möglichkeit, ein solches Angebot, mehr oder weniger ohne Konsequenz, abzubrechen.
Inzwischen warnt der Marktführer unter den Betreibern solcher Plattformen, wenn man es versucht.

Inzwischen hat sich die Rechtsprechung zu dem Thema mal wieder geändert und haben das OLG Hamm und der BGH Bietern einen Schadenersatz zugesprochen, wenn sie Höchstbietende auf ein Angebot gewesen waren, das vom Verkäufer vorzeitig abgebrochen worden ist.


Warum?
Beispielsweise bei dem amerikanischen Marktführer unter den derartigen Plattformen werden ja keine Versteigerungen durch den Betreiber vorgenommen, sondern der Betreiber der Internet-Plattform bietet den Verkaufs-Interessenten ein Forum, in dem sie Ihr Angebot einer weltweiten Öffentlichkeit präsentieren können. Das tun sie nach dem Prinzip von Angebot und Annahme bei einer beidseitig akzeptierten Mindestlaufzeit des Angebotes und der damit verbundenen Möglichkeit, das ein Früh-Bieter überboten wird.

Das bedeutet, mit jedem sogenannten Gebot auf ein Angebot eines Verkäufers kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande, der jedoch, über die vereinbarte Laufzeit, durch ein höheres Gebot aufgehoben werden kann. Das bedeutet aber auch, schon mit dem ersten Gebot auf den angebotenen Artikel, wenn also der erste Bieter das Vertragsangebot des Anbieters annimmt, kommt zumindest eine Anwartschaft auf eine Eigentumsübertragung zustande. Somit hat der Anbieter nicht mehr das Recht, den angebotenen Artikel anderweitig zu verkaufen oder seine bisherigen Eigentumsrechte anderweitig auszuüben.
Wenn er das Angebot vorzeitig beendet, wandelt sich die Anwartschaft in eine vollzogene Eigentums-Übertragung. Und damit hat derjenige, der das Vertragsangebot des Verkäufers durch sein Gebot angenommen hat, den Anspruch an den Anbieter auf Vollzug des Vertrages.

Im Oktober 2014 hat das OLG Hamm dem Bieter einen Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Marktwert des Artikels und seinem Gebot zugesprochen. Desgleichen hat der Bundesgerichtshof 2014 in einem vergleichbaren Prozess geurteilt. Vergleichbar hatte in der Vergangenheit auch schon das OLG Köln geurteilt.
Nur das LG Koblenz und inzwischen auch das OLG Koblenz haben anders herum entschieden, allerdings auch darauf hingewiesen, das es sich hier um einen Einzelfall handele.


Aus der Rechtslage ergibt sich zumindest, WENN jemand ein Angebot vorzeitig abbricht wird dem Höchstbietenden zumindest ein Aufklärungsrecht zuwachsen, warum dies getan worden ist. Wer dann keine sachlichen Gründe, in der Art von: die Beschreibung war fehlerhaft, belegen ("belegen" ist übrigens etwas anderes als "behaupten") kann, der läuft in Gefahr verklagt zu werden. Und es gibt Leute, die davon leben zu verklagen.

Wer also in Zukunft einen Anlass zu haben glaubt eine bereits bebotene, sogenannte "Online-Auktion" vorzeitig abzubrechen, der sollte sicher stellen, dass zu diesem Zeitpunkt jemand der Höchstbietende ist, der keine Verfolgung seiner Rechte anstrebt.
Dazu kann man sogar schriftlich Nebenabreden treffen.

All zu laut sollte man das aber weder empfehlen noch bekunden, denn eine solche Aufforderung an einen Freund wäre natürlich eine Aufforderung zum Gebühren-Betrug. Denn mit dem ersten Gebot werden üblicherweise schon Provisionen an den Betreiber der Plattform fällig. Und bekannt gewordene Umgehungs-Tatbestände könnten im Zweifel von einem Gericht als unwirksam erklärt werden.

Dies ist natürlich KEINE Rechtsberatung. Ich habe keine Ahnung von garnichts und erwarte auch nicht, das jemand dies liest.

Tschüß, Matthias
Stapelbüttel von einem ganzen Haufen Quatsch
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Vorzeitiger Abbruch von Angeboten in sogenannten VersteigerungsPlattformen - von Matthias M - 15.01.2015, 15:24
[Kein Betreff] - von outis - 15.01.2015, 17:15
[Kein Betreff] - von Matthias M - 15.01.2015, 17:24
[Kein Betreff] - von Jamomamo - 18.04.2016, 10:29
[Kein Betreff] - von PeZett - 18.04.2016, 11:24
[Kein Betreff] - von Jamomamo - 18.04.2016, 11:53
[Kein Betreff] - von Matthias M - 18.04.2016, 13:36
[Kein Betreff] - von Jamomamo - 18.04.2016, 16:46
[Kein Betreff] - von arricchito - 20.04.2016, 07:27
[Kein Betreff] - von Jamomamo - 20.04.2016, 11:50

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