Gibt es hier einen Rechtsanwalt?
#8
moin, moin,

wenn ich das Thema richtig verstehe, spielen hier eine ganze Reihe Probleme in die Fragestellung hinein.

Das Hauptproblem besteht darin, daß die technologische und die mediale Entwicklung die rechtliche inzwischen weit überholt hat. So stehen die Eigentümer von Geistigem Eigentum heute vor dem Problem, das sie es mit einem rechtlich nicht harmonisierten, internationalen Markt voller Schnellkopierer und einer unglaublichen Menge krimineller Energie zu tun haben.
Die eigenen Strukturen der Verwertungsgesellschaften - die GEMA gehört zu einer Gruppe von etwa siebzig solcher partnerschaftlich verbundenen Firmen - sind ebenfalls nicht wirklich angepasst. Man versucht vielmehr den Markt den eigenen Gewohnheiten unterzuordnen.

Schon innerhalb der EU haben sich die Länder noch nicht wirklich auf ein gemeinsames Verwertungsrecht geeinigt, im gesamten sogenannten "Westen" sowieso nicht. Wenn man dann noch den ehemaligen "Osten", all die Schwellenländer, Asien betrachtet, dann wird klar, jeder kocht sein eigenes Süppchen und hat kein Interesse, die seit langem gewachsenen Strukturen zu ändern.

Und die großen Verlage, heute ja meist international aufgestellt, und die Internet-Dienstleister, die ebenfalls international operieren, befördern auch nicht eben eine Klärung. Denn hier findet ein Kampf statt, bei dem es darum geht, das eigene Rechtsinteresse, von dem man am meisten profitiert bzw. das für den Konzern das "heimische" ist, das den Konzern strukturiert, gegen die Konkurrenten durchzusetzen. Und "Konkurrent" ist dabei nicht selten sogar der Komponist, Arrangeur etc.

Auf diese letztlich unklare Situation reagiert man in der BRD mit der sogenannten "GEMA-Vermutung". Erst im letzten August hat das Amtsgericht Frankfurt/M. bestätigt, die GEMA hätte das Recht davon auszugehen, jeden Urheber eines jedes öffentlich abgespielten Musikstücks zu vertreten. In der Beweispflicht, das dem nicht so ist, befindet sich der Veranstalter. Beweist er nicht, muß er zahlen. Das geht so weit, daß der Veranstalter bei einem unter Pseudonym veröffentlichten Stück den Namen der Natürlichen Person, die GEMA-Mitglied sein könnte, zuordnen muß.
Dies Verfahren dient zunächst der Entlastung der GEMA und resultiert aus dem Verständnis, derjenige, der mit einer Veranstaltung verdient, habe sich auch um die ordnungsgemäße Verwaltung zu kümmern und es sei nicht die Aufgabe des Künstlers, und dessen Vertreter, sich weltweit auf die Jagd nach Abspielungen seines Geistigen Eigentums zu machen. Zudem erleichtert die Umkehrung der Beweispflicht den Nachweis der bewußten Hinterziehung die, wenn wir ehrlich sind, ja in der Branche üblich ist.

Diese "GEMA-Vermutung" ist nicht gesetzlich festgelegt. Im Gegenteil könnte man vermuten, sie verstoße sogar gegen den Rechtsgrundsatz der "Unschuldsvermutung" (... der dem Steuerbürger aber auch nicht hilft). Vielmehr resultiert sie aus der Rechtspraxis.
Obwohl es in Deutschland offiziell kein Präzedenz-Recht gibt, also ein Urteil eines (nicht Bundes-) Gerichts keine Verbindlichkeit für die Entscheidung eines anderen Richters in vergleichbarer doch anderer Sache hat, etablieren sich doch bestimmte Ansichten, die auf der Basis des sogenannten "Richterrechts" legitimiert werden. Da wir eine Gewaltenteilung haben, ist solche Rechtspraxis lediglich etabliert und hat keine Gesetzeskraft.

Und genau das ist das Problem hinter der Frage von Harry. Er wird kaum ein Gesetz finden, daß seine Frage klar beantwortet. Die Lex-GEMA gibt es nicht.
Im Gegenteil versucht die EU-Komission seit einiger Zeit die Konkurrenz unter den Verwertungsgesllschaften zu fördern, hat z.B. 2008 die Paragraphen der AGB solcher Verwerter für ungültig erklärt, die eine Art Gebietsschutz etablieren. Ziel sei es, den Künstlern zu ermöglichen Mitglied in ausländischen oder mehreren Verwertungsgesellschaften zu werden. Dahinter steckt das Ziel, es internationalen Verwertern (z.B. Sendern) zu erleichtern, europa- oder weltweite Abspielgenehmigungen zu erwerben, ohne dazu mehrere Verwertungsgesellschaften abfragen zu müssen.

Zurück zur Eingangsfrage:
Die Herstellung einer Kopie ist Sache der AGB des Lieferanten des Mediums, der ja bereits für die Rechte an den Inhalten gezahlt hat. Wir reden hier ja nicht von der Privatkopie!
Der Hersteller des Mediums - und dabei ist es zunächst einmal egal, ob Du eine Kopie einer CD oder einer Datei anfertigen willst - hatte Dir ein fertiges Produkt geliefert, dessen Reproduktion Dir in der Gesamtheit gesetzlich untersagt ist.
Es ist Dir einerseits untersagt, die übliche Nutzungsdauer des Produktes durch die Verwendung der Kopie zu verlängern und damit die zukünftigen Einnahmen des Verkäufers zu reduzieren. Es ist Dir andererseits untersagt, das zur einfachen Verwendung hergestellte Produkt mehrfach parallel zu nutzen, und damit den unmittelbaren Umsatz des Verkäufers zu reduzieren.
Die Kopie für die gewerbliche Nutzung wäre nur dann legitim, wenn der Rechte-Inhaber selber entscheidet, das Produkt nicht mehr anzubieten, die CD oder die Datei also nicht mehr gegen Geld vom Rechteinhaber zu haben wäre. Wohlgemerkt darfst Du dann keine Kopien Deines Originals verkaufen, sondern dürftest lediglich Dein Original kopieren um dessen Nutzungsdauer über den Zeitraum zu verlängern, in dem der Rechteinhaber kein Original mehr anbietet.

Der Sonderfall bei der Kopie einer Datei, liegt zunächst in der AGB des Verkäufers. Dem obliegt es zu entscheiden, wie er die verkaufte Datei lizensiert. Während bei der CD ja durch den Datenträger sicherstellt ist, das keine Kopie verwendet wird, entscheidet der Verkäufer bei einer Datenträger-losen Datei, ob er die Eindeutigkeit der Datei z.B. durch einen Kopierschutz oder durch eine Bindung an eine bestimmte Hardware realisiert.
Es ist Dein Job, als Käufer, Dir den Anbieter auszusuchen, der die Lizensierungsform anbietet, die für Dich praktikabel ist.

Die GEMA kommt in Deinem Fall ins Spiel, weil Du durch die Kopie auf ein abgabenloses Medium das Einkommen des Künstlers verkürzen würdest. Beim Download-Erwerb wurde die Abgabe bereits bezahlt. Wenn Du einen zweiten Download durchführst, tritt wiederum der Verkäufer als Eintreiber des Künstlers Dir gegenüber auf. Wenn Du zum Zwecke der gewerblichen Nutzung kopierst, treibt die GEMA ein.

Tschüß, Matthias
Stapelbüttel von einem ganzen Haufen Quatsch
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Gibt es hier einen Rechtsanwalt? - von harry - 19.03.2013, 20:45
[Kein Betreff] - von Uwe M. - 31.03.2013, 13:51
[Kein Betreff] - von harry - 31.03.2013, 14:40
[Kein Betreff] - von Matthias M - 01.04.2013, 21:06
[Kein Betreff] - von harry - 02.04.2013, 07:24
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[Kein Betreff] - von Matthias M - 05.04.2013, 16:37
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[Kein Betreff] - von harry - 07.04.2013, 10:49

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