Also:
GEMA
GESELLSCHAFT FÜR MUSIKALISCHE AUFFÜHRUNGSUND
MECHANISCHE VERVIELFÄLTIGUNGSRECHTE
DIREKTION INDUSTRIE
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Informationen zu Online-Musiknutzung – PRIVATE WEBSITES
Stand: Januar 2005
I. Allgemeine Informationen zur GEMA
Die GEMA ist die deutsche "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanischeVervielfältigungsrechte". Als staatlich anerkannte Treuhänderin verwalten wir die Nutzungsrechte der Musikschaffenden. Die GEMA ermöglicht es, dass Nutzungen von Musikwerken vorgenommen werden können und die ihr angeschlossenen Urheberberechtigten, d.h. Komponisten, Textdichter und Verleger, weltweit angemessene Vergütungen von denLizenznehmern erhalten. Die GEMA ist eine der größten Verwertungsgesellschaften der Welt undnimmt treuhänderisch die Rechte in Bereich des Aufführungs-, Sende- und Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts wahr.
Aufgrund von Berechtigungsverträgen mit den ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften vertritt die GEMA treuhänderisch das gesamte Weltrepertoire an
geschützter Unterhaltungsmusik für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Internet und anderen
Netzen, sei es durch Download des Werkes auf die Festplatte des Endnutzers (.wav-, .mid-, .aiff-, .au-, .mp- etc. Dateiformate) oder nur das Anhören der Werke (sog. Streaming z.B. durch die Real Audio Technik).
Für die sich daraus ergebende urheberrechtliche Vergütungspflicht gegenüber der GEMA wurden Tarife veröffentlicht. Sie finden diese Tarife auf unserer Website
www.gema.de.
II. Erwerb der erforderlichen Nutzungsrechte
Neben den von der GEMA vertretenen Rechten an Musikwerken gibt es noch andere Rechteinhaber, die Sie vor Nutzung von Musikwerken im Internet um Erlaubnis fragen müssen:
1. Das Recht zur Benutzung eines Musikwerkes
Das Recht zur Benutzung ist das Recht zur Verbindung von Musikwerken mit Werken anderer Gattungen, z. B. Textwerke, Bildwerke.
Da in der Regel der Berechtigte (Komponist bei unverlegten Werken; Musikverleger bei verlegten Werken) das Recht zur Benutzung eines Musikwerkes bzw. Werkteiles selbst vergibt, empfehlen wir Ihnen, dieses Recht abzuklären bzw. zu erwerben.
Insbesondere ist es bei gewerblichen Websites zu Präsentationszwecken unerlässlich, das Einverständnis zur Nutzung des Musikwerkes in Zusammenhang mit einem Unternehmen bzw. GEMA
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Produkt bei dem jeweiligen Verlag bzw. bei unverlegten Werken beim Komponisten einzuholen.
Informationen zu Verlagen erhalten Sie beim Deutschen Musikverleger Verband –
www.dmvonline.
com. Informationen zu Musikwerken und deren Rechteinhaber erhalten Sie bei unserer
Dokumentationsstelle in Berlin (Herrn Krubert, Tel. 030 - 212 45 450 / Frau Köhncke, Tel. 030 - 212 45 460, Email gema@gema.de) oder über unsere Online-Recherche auf unserer Website unter
http://www.gema.de/repertoiresuche/.
2. Leistungsschutzrechte
Wenn Sie vorbestehende Aufnahmen verwenden, z.B. Aufnahmen von einer Audio-CD, sind die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und der Produzenten zu beachten. Wir empfehlen Ihnen ebenfalls dieses Recht vorab abzuklären. Diese Rechte nimmt in der Regel der Tonträgerhersteller wahr. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Landesgruppe der IFPI:
www.ifpi.de
III. GEMA-Vergütung
für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires auf privaten Websites zu
Präsentationszwecken :
Nachdem Sie die oben unter Ziffer II. genannten Rechte abgeklärt haben, ist schließlich die GEMA-Vergütung zu entrichten.
Im Fall der von Ihnen beabsichtigen Nutzung ist der Tarif VR-W1 einschlägig.
Die Vergütung für private Websites beträgt je Werk aus dem GEMA-Repertoire EUR 25,00 pro Jahr, wobei die Anzahl der Zugriffe mit Musiknutzung pro Monat bis zu 2.000 betragen darf. Ist die Spieldauer eines Werkes länger als fünf Minuten, sind für jede weitere Minute EURO 5 zu bezahlen.
Dieser Tarif gilt nur bei Verwendung von bis zu zehn Werken sowie bis zu einer monatlichen Zugriffszahl von bis zu 2.000 Zugriffen mit Musiknutzung. Bei einer größeren Anzahl von Werken oder einer höheren Zahl von Zugriffen finden die Vergütungen für gewerbliche Websites Anwendung.
Zu den genannten Vergütungssätzen kommen 7% MwSt.
Diese Vergütung gilt für die Speicherung von Werken (Upload) und deren Übermittlung an den Endnutzer, jedoch nicht den Download auf die Festplatte des Endnutzers (siehe unten Ziffer IV.2).
Die Nutzung der Musikwerke darf weder im Zusammenhang stehen mit Werbung bzw. Promotion eines gewerblichen Unternehmens oder eines Produktes noch mit dem Vertrieb vom Gütern bzw.Dienstleistungen noch mit einer nicht-gewerblichen Institution, wie z.B. einem gemeinnützigen
Verein erfolgen. In der Anlage finden Sie einen Meldebogen zur Anmeldung der Musiknutzung bei der GEMA.
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IV. Weitere Informationen
Im Nachfolgenden haben wir häufige Fragen bzw. Informationen für Sie zusammengestellt, die im Bereich der Musiknutzung im Internet von Interesse sind:
1. Nutzung von Musik auf privaten Websites
Auch wenn die Nutzung von Musik auf privaten Websites in einem gewissen persönlich-privaten Rahmen stattfindet, kann dies nicht mit der erlaubten Vervielfältigung von Musikstücken von CD auf Kassette oder andere Träger zum privaten Gebrauch verglichen werden.Durch die Einstellung der Musikstücke in das Internet oder andere Dienste (z.B. AOL) wird die
Musik weltweit verfügbar und für Dritte zugänglich gemacht. Hierbei handelt es sich um einen eigenen urheberrechtlichen Vorgang, der gegenüber der GEMA vergütungspflichtig ist. Daher muss ein Betreiber einer privaten Website ebenfalls die Rechte zur Nutzung der Musik bei der GEMA erwerben.
2. Music on Demand (MOD) - Downloads
Neben der Musiknutzung auf Websites ist auch die Nutzung von Musikwerken interaktiv auf Abruf möglich (Music-on-Demand). Darunter versteht man das Anbieten von vollständigen Musikwerken im Internet oder anderen Netzen. Der User kann gegen Bezahlung die angebotenen Musikwerke per Streaming-Verfahren anhören oder auf seine Festplatte herunterladen und auf eine CD brennen. Zwei Rechteinhaber sind zu beachten:
Die Urheberrechte ("Rechte an der Melodie") werden, wie oben dargestellt, treuhänderisch von der GEMA wahrgenommen, d.h. die entsprechende Lizenzierung ist bei der GEMA durchzuführen.
Um einen MOD-Dienst betreiben zu können, benötigen Sie weiterhin die Erlaubnis, die Musikstücke auf diese Art und Weise anbieten zu dürfen. Das Recht an der Aufnahme, die sog. Leistungsschutzrechte, liegt bei den Tonträgerherstellern, also den Plattenfirmen und Labels (s.o.
Leistungsschutzrechte). Es ist daher nicht legal, ohne vorherige Abklärung der
Leistungsschutzrechte von einer Audio-CD Aufnahmen über ein Netzwerk anzubieten, sei es kostenlos oder gegen Entgelt. Die Auswahl der Musikstücke und der Preis der Musikstücke werden von den Tonträgerherstellern als Inhaber der Leistungsschutzrechte in der Regel selbst festgelegt.
Sollten Sie dies nicht beachten, betreiben Sie Piraterie und müssen mit strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Weitere Informationen zu Leistungsschutzrechten erhalten Sie bei der IFPI (
www.ifpi.de).
3. Webradio bzw. Web-TV
Eine weitere Nutzungsart ist das Webradio. Auch bei der Veranstaltung eines Webradios sind sowohl die Urheberrechte als auch die Leistungsschutzrechte zu erwerben. Von einem Webradio spricht man, wenn der Internet-Öffentlichkeit ein Programm dargeboten wird, dass in Form eines
kontinuierlichen Streams dargeboten wird und auf dessen Gestaltung und Ablauf die User keinen Einfluss nehmen können.
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Die Urheberrechte werden von der GEMA auf der Grundlage eines entsprechenden Tarifes vergeben. Bitte wenden Sie sich an Frau Anke Kietz (email: akietz@gema.de). Für den Erwerb der entsprechenden Leistungsschutzrechte wenden Sie sich bitte an die GVL
(
www.gvl.de).
4. Promotion / sog. "nicht-kommerzielle" Nutzung von Musik
Die Promotion für den Verkauf von CDs oder für Interpreten, bei dem Musikwerke angespielt werden, ist nicht von der Vergütungszahlung befreit. Unsere Mitglieder (Komponisten, Textdichter und Musikverlage) haben der GEMA die Wahrnehmung von Rechten auch insoweit übertragen,
dass die GEMA, unabhängig vom Zweck der Musiknutzung, Vergütungen erhebt und einzieht.
Ausnahmen von der Vergütungspflicht gibt es daher nicht.
Genauso verhält es sich mit Angeboten in Netzwerken, bei denen keinerlei wirtschaftlicher Erfolg, also Erträge durch Werbung, Sponsoring, Mitgliedsbeiträge etc., erreicht wird. Ausschlaggebend ist nur die tatsächliche Nutzung für die der Nutzer im Gegenzug zur Zahlung einer Vergütung die
Nutzungsgenehmigung erhält.
Ein GEMA-Mitglied hat seine der GEMA zur Wahrnehmung übertragenen Rechte an den von ihm geschaffenen Werken ohne Ausnahmen übertragen. Ein Komponist etwa kann also nicht bestimmte Werke für bestimmte Zeiträume oder bestimmte Zwecke oder Arten der Musiknutzung aus der Wahrnehmung durch die GEMA ausschließen. Daher kann ein GEMA-Mitglied die der
GEMA übertragenen Rechte auch nicht selbst direkt an den Nutzer seiner Musikwerke vergeben.
5. Standort des Servers, auf dem die Musikwerke abgelegt sind
Für die Lizenzierung durch die GEMA ist der wirtschaftliche oder persönliche Standort des Musiknutzers bzw. desjenigen ausschlaggebend, der für den Inhalt einer Website verantwortlich ist; d.h. auf den Standort des Servers kommt es nicht an. Ein deutscher Website-Betreiber hat also auch dann die Pflicht zur Rechteeinholung, wenn er die Musikwerke auf einem Server in
Tuvalu o.ä. ablegt.
6. Nutzung von Ausschnitten aus Musikstücken (Werkteile)
a) Es wird oft angenommen, dass für eine bestimmte Spieldauer in Sekunden, eine bestimmte Taktanzahl oder eine bestimmte Notenanzahl eines Werkteiles keine Rechteeinholung von der GEMA vorgenommen werden muss. Das Urheberrecht kennt eine solche Regelung nicht, vielmehr muss dann eine Lizenz bei der GEMA eingeholt werden, wenn in dem Werkteil noch die
Individualität des Komponisten zum Ausdruck kommt.
b) Bei der Verwendung von Melodien in anderen Musikstücken gilt: Wird eine Melodie erkennbar einem anderen Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt, ist die Benutzung nicht frei (§ 24 Abs. 2 UrhG).
c) Bei Änderungen, die an einem Musikwerk vorgenommen werden (z.B. Kürzungen, insbesondere bei der Verwendung als Klingelton), ist zu beachten, dass solche Änderungen (ja nach Einzelfall) oft gegen dass Urheberpersönlichkeitsrecht und die Vorschriften über eine
Bearbeitung verstoßen. Sind diese Vorschriften betroffen, so sollte die Einwilligung des Berechtigten (in der Regel der Verlag, bei dem das jeweilige Werk verlegt ist) mit einer Veränderung eingeholten werden. Die GEMA kann diese
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Einwilligung nicht erteilen.
7. Allgemeine Hinweise zur Vorgehensweise der GEMA
Die GEMA nimmt nur Rechte für ihr Repertoire wahr. Deshalb wird bei jeder Anmeldung geprüft,
ob die genutzten Musikwerke zum GEMA-Repertoire gehören (Repertoireprüfung). Nicht zum GEMA-Repertoire gehören Musikwerke, deren Komponisten nicht Mitglied der GEMA oder einer anderen Verwertungsgesellschaft im Ausland sind (das ist die Ausnahme, s. u. Ziff. I).
Das bedeutet, dass der Lizenznehmer die Rechte nicht über die GEMA einholen kann, er muss sich dann direkt an den Komponisten bzw. Berechtigten wenden. Frei von Urheberrechten und damit frei zur Nutzung sind Werke bei denen das Todesjahr des Komponisten über 70 Jahre zurück liegt. Ausgenommen davon sind geschützte Bearbeitungen von solchen Werken.
Um eine Repertoireprüfung vornehmen zu können, benötigt die GEMA daher bei der Anmeldung Angaben zum Komponisten (z.B. Mercury, Freddy) und nicht zum Interpreten (z.B. Queen).
8. Rechtslage
Das Internet oder andere Netze sind kein "rechtsfreier Raum".
Im Hinblick auf die rechtliche Einordnung der Online-Musiknutzung ist es unstrittig, dass die Einspeicherung beim Server und die Abspeicherung geschützter Werke beim Endverbraucher nach geltenden Recht einen jeweils eigenständigen Akt der Vervielfältigung gem. § 16 UrhG (Urhebergesetz) darstellt. Die Übermittlung des geschützten Werkes zwischen Einspeicherung
beim Server und der Abspeicherung geschützter Werke beim Endverbraucher wurde im Rahmen der WIPO-Verträge (World Intellectual Property Organisation) vom Dezember 1996 mit dem neuen exklusiven Recht des "Communication to the Public Rights" als urheberrechtlich
geschützter Vorgang anerkannt. In das deutsche Recht ist der WIPO-Schutz durch das 5. Urheberrechtsänderungsgesetz eingeführt worden.
Die GEMA hat daher für die Vorgänge der Vervielfältigung (beim Server bzw. User) und für den Vorgang der Übermittlung geschützter Musikwerke einen urheberrechtlichen Vergütungsanspruch.
QUELLE:
http://www.gema.de/media/de/online/gema_...dest=faq21
Damit ist dann wohl alles gesagt: Deutschland, einig Abzockland
Wir lagen also alle falsch, nichts ist umsonst.
Gruß Norbert