Tonbandforum

Normale Version: Anwälte mahnen private Weitergabe von Manualkopien ab
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Jürgen Heiliger

Hi Jungs,

wie würdet ihr dies sehen....

Im Hifi-Forum berichtet ein User über ein neues Betätigungsfeld der Abmahnanwälte.
Es werde gezielt Wünsche nach Manuals in die Foren gestellt, oder User direkt angeschrieben von denen der Besitz dieser bekannt ist und um eine Kopie gebeten. Anschließend dann aber abgemahnt wegen Verbreitung von nicht lizensierten Manual-Kopien.

Hier einmal der Link zur dortigen Diskusion....
http://www.hifi-forum.de/index.php?actio...read=13145


Gruß
Jürgen
Das man sich mit dem Kopieren von Serviceunterlagen/Bedienungsanleitungen auf dünnes Eis begibt sollte jedem klar sein.
Die Frage ist nur ob es sich im verlinkten Thread um eine reale oder eine erfundene Geschichte handelt.

Gruß Ulrich
Zitat:Jürgen Heiliger postete
Es werde gezielt Wünsche nach Manuals in die Foren gestellt, oder User direkt angeschrieben von denen der Besitz dieser bekannt ist und um eine Kopie gebeten. Anschließend dann aber abgemahnt wegen Verbreitung von nicht lizensierten Manual-Kopien.
Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe von urheberrechtlich geschützten Materialien ist natürlich immer Vorsicht geboten. Verboten ist es immer, und wer Kopien an ihm unbekannte Personen weiterreicht oder sogar in's Forum stellt, hat u.U. danach eine Abmahnung im Briefkasten. Der Einsatz eines "Agent Provocateur", der gezielt nach entsprechenden Materialien fragt, ist nicht neu. Ein wohlbekannter Abmahnanwalt hat so etwas schon vor 20 Jahren bei Software für den C64 gemacht.

Was hinter dieser Geschichte steckt, bleibt allerdings noch abzuwarten. Der Benutzer des HiFi-Forums bleibt ja bis jetzt die Information schuldig, ob er selbst von einer Abmahnung betroffen ist, oder ob er sich nur auf Gehörtes beruft (Zitat: "Es gibt wohl einige Anwälte...").

Mir kommt das alles seltsam vor. Welcher Geschädigte sollte einem Anwalt ein Mandat zur Verfolgung solcher Fälle erteilen? Warum sollte er sich die Mühe machen, in Foren nach Bedienungsanleitungen zu fragen, wo die Dinger doch in Online-Auktionshäusern auf dem Präsentierteller angeboten werden? Zudem wäre es bei einem Vertrieb über Auktionshäuser sicher einfacher, ein "gewerbsmäßiges Ausmaß" geltend zu machen, womit die seit 01.09. geltende Deckelung der Abmahngebühren auf 100 € für Urheberrechtsverstöße im privaten Rahmen entfallen würde.

Der Auskunftsanspruch gegenüber Providern ist übrigens auch an das "gewerbsmäßige Ausmaß" gekoppelt. Bei geringen Verstößen ist es also für einen Anwalt gar nicht so einfach, die persönlichen Daten hinter einer E-Mail- oder IP-Adresse festzustellen.

Das soll, wie oben geschrieben, nicht als Ermunterung verstanden werden, weiter munter Bedienungsanleitungen zu kopieren. Ich denke nur, daß etwas Besonnenheit angebracht ist, bis sich herausgestellt hat, was wirklich vorgefallen ist.

Edit: Alle Aussagen zu juristischen Themen treffe ich als Laie und somit natürlich ohne Gewähr.
Wie wäre es, solche Drucksachen nur noch "auszuleihen"? Dann bleibt der bewusste Gegestand schließlich mein Eigentum, auch wenn er zeitweise nicht in meinem Besitz ist?

F.E.

Matze

Normalerweise gibt es doch BDAs zum Gerät dazu.
Kann man daraus nicht ableiten, das man automatisch zum Besitz der BDA berechtigt ist, sofern man das Gerät besitzt? Man darf doch sogar Noten Kopieren, wenn es für den Eigenbedarf und nicht Gewerblich erfolgt und die Stückzahl begrenzt ist. (Es war ja mal von 7 Exemplaren die Rede.)
´
Dann steht der Jürgen mit seiner Signatur aber schon mit einem Bein im Knast.
Anstiftung zum Tausch / Verleih / Verkauf von Urheberrechtsgeschützten Werken....

(Ich backe Dir einen Kuchen mit Feile drinWink)

Beim Kauf eines Geräts erwerbe ich doch die Anleitung und /oder Werkstatthandbuch mit. Dafür habe ich bezahlt. Wenn ich aus irgendwelchen Gründen den Papierkram weiterveräußere, entsteht doch kein Schaden- die Anzahl der im Umlauf befindlichen Handbücher bleibt gleich.

Literatur wird doch auch in erheblichem Umfang und gewerbsmäßig verkauft; ich habe aber noch nie gehört, dass Antiquariate in großem Umfang abgemahnt werden, obwohl Autoren und Verlage Rechte an den Werken haben. Ebenso ist es mit gebrauchten Original- Tonträgern.

Rechtlich bedenklich wird es m. M. wenn ich meine Originaldokumente kopiere und dann mit Gewinnerzielungsabsicht verkaufe.

Manche Hersteller / Verlage erlauben es, Auszüge aus Druckschriften mit Quellenangabe zu Lehrzwecken oder in Besprechungen zu verwenden. Das sollte dann aber nur ein Bild oder einige Zeilen Text sein.
Zitat:Matze postete
Kann man daraus nicht ableiten, das man automatisch zum Besitz der BDA berechtigt ist, sofern man das Gerät besitzt?
Für uns Nicht-Juristen klingt das logisch, aber Grundsatzentscheidungen dazu dürfte es kaum geben. Und wenn so etwas wirklich mal verhandelt würde, müssten wahrscheinlich eine ganze Menge Fragen geklärt werden. Sind die Nutzungsrechte von Gerät und Bedienungshandbuch trennbar, d.h. wird beim Verkauf eines Geräts auch zwingend das Nutzungsrecht am Handbuch mitveräußert? Gilt das Nutungsrecht nur für genau die Version des Handbuchs, die der Hersteller ehemals mit dem Gerät ausgeliefert hat, oder eventuell auch für neuere Versionen? Darf ich jemandem eine Handbuchkopie aushändigen, ohne mich vorher davon zu überzeugen, daß er auch das Nutzungsrecht (sprich: das dazugehörige Gerät) hat?

Ich weiß nicht, ob ich, wenn ich mal wegen so etwas abgemahnt würde, das Risiko eingehen würde, das vor Gericht auszufechten. Im günstigsten Fall spart man zwar die paar hundert Euro Abmahnkosten, aber im schlechtesten werden schnell ein paar tausend Euro daraus.
Diese Problematik der Rechtverletzung wurde in der Vergangenheit in verschiedenen Foren immer ´mal wieder diskutiert.
Es gibt darüber bei radiomuseum.org einen erschöpfenden Beitrag eines Rechtsabwaltes. Und der bezieht sich nicht nur auf das Kopieren von Manuals, sondern darüber ob man Schaltpläne etc. ins Netz stellen darf.

Das deutsche Urheberrecht sieht vor, daß das copyright beim Verfasser des Manuals, ggf. bei dessen Erben liegt, nicht bei der Firma, die das Gerät gebaut oder vertrieben hat.
Außer, der Verfasser hat die Rechte vertraglich an den Hersteller abgetreten.

Das ist meines Wissens im angloamerikanischen Sprach- und Rechtsraum mit seinen germanischen Recht/Urteilsfindung anhand von Präzedenzfällen anders.

Solange wir aber kein Bundesstaat der USA sind, und im Moment ist die Gefahr, das zu werden, niedriger als die, daß die USA ein Bundesstaat von China wird, gilt deutsches Recht: dann soll der Rechtsanwalt erst einmal einen Rechteinhaber präsentieren.

Außerdem schint die Rechtssprechung in solchen Fällen, wenn man es nicht gewerblich macht, uns Copyrightverletzern eher freundlich gesonnen zu sein.
Allgemein scheinen die Gerichte diese Geschäftsidee von Rechtsanwälten nach dem Motto: wenn ich keine Kunden habe, schaffe ich mir welche, zunehmend weniger zu schätzen.

Im Übrigen gibt´s bei ordentlichen Firmen eh´ keine Probleme: Studer-Manuals kann man sich bisher noch ganz legitim aus dem Netz herunterladen, die Anleitungen für professionelles Equipment von AEG/TFK tragen den Hinweis, daß Kopien erlaubt sind, wenn die Quelle angegeben wird

Wie schrieb schon vor etwa 100 Jahren ein bayrischer Schriftsteller, der selber Anwalt war, und gern als Heimatdichter und Schöpfer harmloser Schwänke mißverstanden wird:
" Herr x war ein guter Anwalt, und auch sonst von mäßigem Verstand..."

Frank
Zitat:Frank Stegmeier postete
" Herr x war ein guter Anwalt, und auch sonst von mäßigem Verstand..."
Das schützt leider nicht vor Geldverlust... Im Gegenteil. Wink
hier ist ein thread zum Thema aus dem Radiomuseum.
Interessant sind die beiden Links zum Urheberecht und der post von Herrn Erb:
http://www.radiomuseum.org/forum/schemas...rgabe.html

Frank
Moin, moin,

diese Sache müsste man differenziert betrachten.

Der Vertreter einer Wuppertaler ehemals HiFi-herstellenden Firma sagte mir im vergangenen Jahr, die Weitergabe seiner Schaltungsunterlagen durch Dritte würde er verfolgen - er wolle sie selber verkaufen - , die BDAs hingegen könnten gerne kopiert und verteilt werden.
Ein ehemaliger Grundig-Produktmanager, HiFi-Hersteller und Autor diverser Testberichte erlaubt mir hingegen die freie Weitergabe seiner Unterlagen und stellt sie mir sogar zum Scannen zur Verfügung.

Das bedeutet, wenn es einen Lizenzinhaber geben könnte, sollte man nachfragen, bevor Unterlagen weitergegeben werden.
Eine Weitergabe sollte nur an Personen erfolgen, die einem namentlich (mit Adresse) bekannt sind, immer mit dem Hinweis, sie seien nicht zur Verfielfältigung oder gewerblichen Nutzung vorgesehen und stünden unter dem Copyright eines Dritten Lizenzinhabers. Dieser habe die Weitergabe genehmigt oder sei nicht zu ermitteln, so daß bis auf Widerruf von einer Genehmigung ausgegangen werden könne. Die Weitergabe sollte man sich - abgesehen von der Erstattung für Spesen - natürlich auch nicht bezahlen lassen.
Das schützt nicht immer, wehrt aber so manchen Versuch tatsächlicher oder vorgeblicher Lizenzinhaber (-Vertreter) ab. Schließlich haben wir es zum erheblichen Teil mit Unterlagen nicht mehr existierender Firmen zu tun.

Bevor jemand eine Unterlage kopiert, sollte er sie jedoch danach durchforsten, ob Namen Dritter genannt sind. Zum Beispiel die Nennung eines Namens eines Autors oder Fotografen deutet an, dieser könnte Rechte an einem Teil der Publikation haben. Selbst wenn also der Autor der Weitergabe seines Textes zustimmt, sind damit möglicherweise Fotos ausgeschlossen und müssten z.B. geschwärzt werden.

Letzlich begibt sich jedoch jeder, der Unterlagen kopiert und weitergibt, auf unsicheres Parkett.

Im Falle einer Abmahnung sollte man also schon einmal anfangen zu sparen und sich darüber klar sein, daß ein Anwalt, der legitime Rechte vertritt, jederzeit klagen kann. Dann blieben zumindest Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen.

Wenn man also ein anwaltliches Schreiben bekommt, sollte man etwas genauer hinschauen, um was es sich handelt.
Handelt es sich um eine Schadenersatzforderung oder um einen Aufforderung zur Unterlassung mit beigefügter Honorar-Rechnung?
In jedem Falle ist der Anwalt verpflichtet, seine Legitimation nicht nur zu versichern, sondern (auf Verlangen) auch vorzulegen. Auch die Forderung an sich muß nachvollziehbar sein, bestimmten Formalien genügen.

Ein Beispiel: Wenn ein Anwalt eine Vollmacht auf Verlangen nicht vorlegt, kann er den Forderungsinhaber nicht vertreten und sind durch ihn geäußerte Forderungen Nichtig.
Ein Beispiel: Wenn ein Rechteinhaber eine hohe Schadenersatzsumme nennt, die betreffende Unterlage aber schon länger frei im Netz kursiert (zum Beispiel zum freien Download von einem russischen Server), und die Weitergabe der Unterlagen nicht kommerziell war, dann hat man gute Chancen vor Gericht mit einem "blauen Auge" (Verfahrenskosten, verminderter Schadenersatz) davon zu kommen.
Ein Beispiel: Wenn die Abrechnung des Anwalts-Honorars nicht der Gebührenordnung (BRAGO) entspricht, kann man gegen den Anwalt vorgehen.
Ein Beispiel: Wenn belegbar wird, daß Rechteinhaber oder Anwalt einem zum Lizenzbruch verführt haben, kann man ebenfalls gegen sie vorgehen. Gegen den Anwalt zumindest über die Kammer.

Grundsätzlich lohnt es sich, in freundlich-geschäftsmäßigem Ton die Vollmacht anzufordern und den Rechteinhaber herauszufinden und mit dem ein Gespräch zu führen, bevor man an den Anwalt etwas bezahlt.
Die einer legitimen Unterlassungsaufforderung beigefügten Honorar-REchnung kann man jedoch kaum weg diskutieren, wenn kein Fehler der Gegenseite vorliegt.

Tschüß, Matthias

P.S.: Dies ist keine Rechtsberatung, nur blabla
Es gibt inzwischen auch falsche Abmahner die sich als Anwalt ausgeben und Abmahngebühren verlangen. Das ist relativ leicht zu klären durch einen Telefonanruf bei der Kanzlei. Charakteristisch ist dass sie die Abmahnungen per Email verschicken. Aber auch bei Briefen ist vorsicht angesagt es ist leicht den Briefkopf zu kopieren und unten steht dann ganz klein die falsche Kontonummer.

DB

An sich erlischt doch das Urheberrecht auf technische Zeichnungen / Schaltbilder nach 30 Jahren. Von daher finde ich es etwas seltsam, daß ehemalige Hersteller an längst ad acta gelegten Produkten noch nachverdienen wollen.

MfG

DB