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Normale Version: Defekte Ware Ebay - Wie ist das korrekte Vorgehen?
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Hallo Freunde, ich wollte Euch mal fragen, wie Eurer Meinung nach das korrekte Vorgehen für folgenden Fall ist:

Ich habe bei einem gewerblichen Verkäufer eine Ware auf Ebay gekauft und mit Paypal bezahlt. Diese Ware war beim Eintreffen in augenscheinlich fehlerfreiem Zustand. Nach kurzer Benutzung der Ware (2 Wochen) ging sie kaputt und ist auch nicht reparabel.

Wie ist Eurer Meinung nach nun das korrekte Vorgehen? Einen Fall bei Ebay öffnen? Den Verkäufer um Rücknahme und Rückerstattung bitten?

Liebe Grüße
Martin
wenn es ein gewerblicher verkäufer ist, hast du gewährleistung.
sprich den verkäufer darauf an.
Hallo Martin,
Zelluloid,'index.php?page=Thread&postID=165337#post165337 schrieb:eine Ware
?

und wie wurde "die Ware" beschrieben / angeboten? Wurde Garantie / Gewährleistung ausgeschlossen?

Ein Link zur Auktion würde helfen!

Gruß
Frank

.
pedi,'index.php?page=Thread&postID=165338#post165338 schrieb:wenn es ein gewerblicher verkäufer ist, hast du gewährleistung.
Das stimmt nicht in jedem Fall.
frank1391,'index.php?page=Thread&postID=165341#post165341 schrieb:
pedi,'index.php?page=Thread&postID=165338#post165338 schrieb:wenn es ein gewerblicher verkäufer ist, hast du gewährleistung.
Das stimmt nicht in jedem Fall.

Nicht? Ich dachte immer, bei A-Neuware seien für gewerbliche Anbieter zwei und bei Gebraucht- und B-Ware mindestens ein Jahr Gewährleistung vorgeschrieben.
das ist auch mein wissensstand, sofern gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde.
stellt sich dann allerdings die frage, ob das ein gewerblicher verkäufer das darf, ich denke nicht.
pedi,'index.php?page=Thread&postID=165343#post165343 schrieb:das ist auch mein wissensstand, sofern gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde.
Hallo pedi,

da hast Du Deinem Eingangsstatement ja noch nachträglich einen wichtige Information angefügt !

Hallo Timo,

ich denke an den Fall, daß ein gewerblicher Anbieter eine defekte Ware ( z.B. als Schlachtgerät) anbietet und darauf auch ausdrücklich hinweist. Was soll der da gewährleisten?

§ 442 BGB

Kenntnis des Käufers
(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


Martin ist darauf zuerst einmal nicht eingegangen,er schreibt weder von A- noch von B-Neuware. Darum meine Nachfrage und der Hinweis auf die zu generelle Aussage von pedi, der einiges Ungeklärtes voraussetzt.

Aber, wie mir gerade telefonisch ein Forenfreund mitteilt, gibt es da möglicherweise dennoch Probleme. Ich versuch mich da mal schlau zu machen.

Gruß
Frank

Nachtrag:
Ich finde momentan keine Rechtsprechung, die vom verstehbaren Text der §§ 442, 444 BGB abweicht:

§ 444 BGB

Haftungsausschluss
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Ich folgere daraus für Gebrauchtwaren:

Bekannte, nicht arglistig verschwiegene Mängel können von der Gewährleistung ausgeschlossen werden. Bekannt heißt, sie müssen genau bezeichnet werden.
Mängel, die auf Grund des Alters nach Übergabe üblicherweise auftreten können, unterliegen ebenso nicht der gesetzlichen Gewährleistung.
Einen Fall bei ääbbääähhh zu eröffnen wird ohne Erfolg und mit der Aussage "Man könne dir in diesem doch einzigartigen Fall" nicht beistehen. Diese werden dir dann empfehlen dich an den Verkäufer zu wenden um dein Problem gütlich zu klären.
Nimm's hin auf Plunder reingefallen zu sein oder Versuchs mit einem freundlichen Kontakt zu dem Verkäufer.
Meine Erfahrung mit dem Plunderschuppen.
Hallo Acusticfan,
so ist das in der Regel bei Überweisungs-Käufen der Fall. Ich habe bisher immer, und das selbst als der Artikel nach 2 Wochen erst kaputt ging, noch das Geld bei PayPal wiederbekommen, und die Ware zurückgeschickt, oder eine Ersatzlieferung erhalten. Aber freundlicher Kontakt kann nie schaden Big Grin

Grüße,
Andreas
Moin, moin,

grundsätzlich ist es so, das ein Verkäufer, der die Zahlung per Paypal anbietet, sich den Regeln des "Käuferschutzes" unterwirft. Dies ist eine zusätzliche Vereinbarung zur allgemeinen Rechtslage, die auch dann gilt, wenn das BGB und die landläufige Rechtsprechung keine entsprechenden Verfahren nennen.

Bitte vergesst nicht, sowohl mit Ebay, als auch mit Paypal macht Ihr Verträge über Euer Innenverhältnis zu diesen Firmen nach dem geltenden Recht des Rechtsstandes dieser Firmen: Deren Rechtsstand ist nicht die BRD! Wenn sich der Verkäufer diesem Recht unterwirft, in dem er Mitglied wird und die Regeln des "Käuferschutzes" anerkennt, auch wenn das nichts mit der deutschen Gewährleistung zu tun hat, dann ist dem so.

Dementsprechend agiert Paypal, wenn Du rechtzeitig einen Fall öffnest.
Der Verkäufer hat dann Gelegenheit zu reagieren. Tut er das nicht oder kann er, nach den Regeln, die er anerkannt hat, nicht belegen, das er nicht erstatten muß, dann erstattet Paypal für ihn.

Daraus kann allerdings reaultieren, das der Verkäufer, nach dem Deutschen Recht, nach dem der über Ebay vermittelte Vertrag mit hier ansässigen Anbietern zustande kommt, einen Anspruch gegen den Käufer erhält, wenn der sich denn die Erstattung erschlichen hat. Du solltest also sicherstellen, das das Gerät nicht irgendwo als "defekt" bezeichnet worden war.

Im übrigen gelten die AGBs des Verkäufers natürlich auch, wenn er sie definiert und zugänglich gemacht hat. Wenn dort Verfahren für die Gewährleistung benannt sind, insbesondere was die Rückgabe schadhafter Produkte im Kontext einer erfolgten Erstattung angeht, dann hast denen zu folgen, solange sie - nach Deutschen Recht - nicht ungültig sind.

Übrigens empfehle ich allen, die gebrauchte Geräte kaufen, sich darüber klar zu sein, das ein Konsumartikel eine "übliche Lebenserwartung" hat. Sollte die überschritten sein, dann hat ein Käufer einzukalkulieren, das ein solch altes Gerät defekt ist. AUSSER, der Verkäufer bietet es dezidiert als funktionsfähig an. Da beginnt eine Grauzone.
Wenn im Ebay-Verkaufsformular jedoch, anstatt "defekt", lediglich das Attribut "gebraucht" gesetzt ist, folgt daraus nicht notwendig, das ein Gerät als funktionsfähig angeboten worden ist. Das macht schon die Begriffs-Definition für "gebraucht" von Ebay klar, die jedes Ebay-Mitglied kennt und akzeptiert hat.

Also: Fall eröffnen!

Tschüß, Matthias
Martin,

eigentlich wäre es höchste Zeit, daß Du Deinen doch nebulösen Anfangsbeitrag mit weiteren Informationen konkretisierst.

Alleine diese Formulierung macht mich schon stutzig:
Zelluloid,'index.php?page=Thread&postID=165337#post165337 schrieb:Diese Ware war beim Eintreffen in augenscheinlich fehlerfreiem Zustand
Was bedeutet das, sah sie gut aus? "Diese Ware" kann alles sein.

Was mir fehlt ist das Angebot. Hat Dir Der Verkäufer was Mangelfreies angeboten? Was ist es? Wir können hier so eine Art allgemeine Rechtserörterung bis zu Nimmerleinstag betreiben. Ob es auf auf Dich / die in Rede stehende Auktion zutrifft, steht weiterhin, zumindest für mich, in den Sternen.

Gruß
Frank